RH Erhardt teilt mit, er sei darauf angesprochen worden, in den textlichen Festsetzungen für das Baugebiet Portsloge sei die Anbringung von Photovoltaikanlagen auf max. 50 % der Dachflächen begrenzt. Er plädiert für eine Änderung dieser Maßgabe, weil seiner Ansicht nach grundsätzlich bis zu 100 % der Dachflächen mit solchen Anlagen ausgestattet werden sollten.

 

FBL Torkel führt aus, diese Festsetzung entspringe den Forderungen nach gestalterischen Vorgaben. Von dieser Regelung könne einerseits nach Einzelfallprüfung abgewichen werden, andererseits könne die Regelung auch grundsätzlich angepasst werden. Zu beachten sei dabei jedoch, die Gestaltungssatzungen, deren Regelungen ausdrücklich auf nachfolgende Baugebiete übertragen werden sollen, hätten zum Ziel, ortstypische Bauweisen und damit die typischen Ortsbilder zu erhalten, weswegen bspw. auch Dachformen und -farben vorgeschrieben würden.

 

RH Krallmann vermutet, in den textlichen Festsetzungen sei statt „mindestens 50 %“ versehentlich „maximal 50 %“ festgesetzt worden. Auch aus seiner Sicht sei eine möglichst umfangreiche Nutzung von Photovoltaikanlagen wünschenswert, weswegen eine bis zu 100 %-ige Nutzung der Dachflächen für solche Anlagen keinesfalls verhindert werden solle.

 

SGL Knorr ergänzt die Ausführungen FBL Torkels mit dem Hinweis, gestalterische Vorgabe seien gerade auf Anregung der Portsloger Bürgerschaft in den Plan aufgenommen worden. Im Falle der von FBL Torkel dargestellten möglichen Abweichungen sei der gestalterische Anspruch, der sich derzeit z. B. auch auf die Materialfarbe der Dacheindeckung erstrecke, mit dem Aspekt der erneuerbaren Energien in Einklang zu bringen. Werde von den derzeitigen gestalterischen Vorgaben von maximal 50 % Photovoltaikanlagen auf Dachflächen zugunsten einer bis zu 100 %-igen Nutzung der Dachflächen für Photovoltaikanlagen abgewichen, müsse die Frage beantwortet werden, wie einerseits dann noch das typische Ortsbild erhalten werden könne und andererseits die gestalterischen Vorgaben zur Dachgestaltung nach den Gestaltungssatzungen gegenüber anderen Bauwilligen, die keine Photovoltaikanlagen auf ihr Dach setzten, argumentiert werden könnten.