FBL Sander weist zunächst darauf hin, in § 2 Abs. 1 der Satzung müsse im Satz „Zu den freiwilligen Einsätzen nach § 4 gehören insbesondere:“ der „§ 4“ korrekterweise durch „§ 6“ ersetzt werden und erläutert sodann, grundsätzlich seien künftig alle freiwilligen Leistungen der Feuerwehren gebührenpflichtig. Dies gelte nach den einschlägigen Vorgaben des Nds. Brandschutzgesetzes ausdrücklich auch für Einsätze zur Tierrettung, worunter auch Einsätze zur Rettung von Fischbeständen gehörten. Allerdings würde jede Gebührenforderung im Einzelfall geprüft und könne z. B. bei unmittelbarer Gefahr für Tiere oder bei öffentlichem Interesse unterbleiben. Verwaltungsseits sei beabsichtigt, hierzu Richtlinien zu ggf. reduzierten oder entfallenden Gebühren für bestimmte Sachverhalte zu erstellen.

 

RH Bischoff stellt den Antrag, die Beschlussfassung so lange zu vertagen, bis die von FBL Sander in Aussicht gestellten Handlungsempfehlungen vorliegen.

 

Diesem Antrag folgt der Rat mit großer Mehrheit.