Beschlussvorschlag:

Zu den während der öffentlichen Auslegung der Entwürfe der

 

a)    Örtlichen Bauvorschriften gemäß § 84 Abs. 3 Nr. 2 NBauO über die Gestaltung (Gestaltungssatzung) für Teile des Ortskerns in Edewecht;

 

b)    Örtlichen Bauvorschrift gemäß § 84 Abs. 3 Nr. 2 NBauO über die Gestaltung (Gestaltungssatzung) für die Dorfstraße in Friedrichsfehn

 

in der Zeit vom 07.10.2020 bis 06.11.2020 eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der Abwägungsvorschläge entschieden. Die Betroffenen sind über das Abwägungsergebnis zu benachrichtigen.

 

Die Entwürfe der

 

a)        Örtlichen Bauvorschriften gemäß § 84 Abs. 3 NBauO über die Gestaltung (Gestaltungssatzung) für Teile des Ortskerns in Edewecht;

 

b)        Örtlichen Bauvorschrift gemäß § 84 Abs. 3 NBauO über die Gestaltung (Gestaltungssatzung) für die Dorfstraße in Friedrichsfehn

 

werden in der vorgelegten Form als Satzung mit Begründung beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gestaltungssatzungen durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland in Kraft zu setzen.

 


SGL Knorr stellt zunächst anhand einer Präsentation (Anlage 1 zu diesem Protokoll) noch einmal kurz Entstehungsprozess, Inhalte und Umsetzung der Satzungen dar.

 

In der anschließenden Aussprache weist RH Erhardt darauf hin, in Bad Zwischenahn würden aktuell Reetdächer durch Kunststoffreetdächer ausgetauscht. Eine solche Entwicklung solle für Edewecht möglichst ausgeschlossen werden. Diesem Wunsch schließt sich der Ausschuss einhellig an, wobei eine solche Gefahr aufgrund fehlender Bauten mit Reetdächern in den maßgebenden Ortsdurfahrten und der Vorgabe bestimmter Dachmaterialien in den Satzungsentwürfen eher gering erscheine.

 

Verwaltungsseits wird ausgeführt, die Bebauungsstruktur der maßgeblichen Ortsdurchfahrten sei deutlich anders als jene in Bad Zwischenahn, weshalb hier solche möglichen Fälle derzeit nicht ersichtlich seien. Sicherlich seien auch solche Entwicklungen für Edewecht möglich, weshalb die Satzungen durchaus im Laufe der Zeit an Weiterentwicklungen im Baugebaren anzupassen seien. Sollten die vorgelegten Entwürfe jedoch zum 01.01.2021 in Kraft treten, sei eine solche Änderung aufgrund rechtlich zwingender formaler Erfordernisse kurzfristig nicht mehr möglich. Im Übrigen seien Reetdächer in den Satzungen geregelt, wobei ausdrücklich von Reet, also dem Naturprodukt, nicht aber von Ersatzprodukten die Rede sei. Solle dennoch ein solcher Bauantrag eingehen, werde der Landkreis als Baugenehmigungsbehörde durch die Verwaltung entsprechend sensibilisiert. 

 

Sodann unterbreitet der Ausschuss dem Rat über den VA folgenden