Beschluss:

  1. Zu den während der öffentlichen Auslegung der Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „Kanalweg/Dorfstraße“ in Friedrichsfehn in der Zeit vom 27.06.2019 bis 26.07.2019 eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der in der Sitzung des Bauausschusses am 08. September 2020 erarbeiteten Abwägungsvorschläge entschieden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Betroffenen entsprechend zu benachrichtigen.
  2. Der Entwurf der Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „Kanalweg/Dorfstraße“ in Friedrichsfehn, die aufgrund des BauGB in der zurzeit geltenden Fassung aufgestellt wurde, wird als Satzung mit Begründung beschlossen. Die Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „Kanalweg/Dorfstraße“ in Friedrichsfehn ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt zu machen.

 


FBL Torkel erläutert die Vorlage und weist insbesondere darauf hin, eine Außenbereichssatzung begründe noch kein grundsätzliches Baurecht wie dies bei einem Bebauungsplan der Fall sei, weshalb hieraus unmittelbar keine Einschränkungen für den Ausbau der Hochleitungstrasse durch TenneT erwachsen könnten. Im Falle baulicher Maßnahmen würden diesbezüglich sodann jeweils privatrechtliche Vereinbarungen zwischen TenneT und den Bauwilligen geschlossen.

 

RH Apitzsch gibt nochmals seiner Auffassung Ausdruck, durch Erlass dieser Außenbereichssatzung vor dem Abschluss des Ausbaus der Höchstspannungsleitung durch TenneT werde das Konfliktpotenzial zwischen TenneT und Anwohnenden ansteigen. Zudem widerspreche diese Außenbereichssatzung den klaren Zielen des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes, welches Außenbereichssatzungen lediglich für Gebiete vorsehe, die von regulären Baugebiete weit entfernt seien. Im vorliegenden Fall sei jedoch in räumlicher Nähe in Klein Scharrel in den vergangenen Jahren überproportional viel Bauland geschaffen worden. Darüber hinaus erschließe sich ihm nicht, nach welchen Kriterien die anderen Fraktionen verschiedenen Anträgen auf Erlass von Außenbereichssatzungen zustimmten oder diese ablehnten. Insgesamt könne er demnach dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen.

 

Sodann fasst der Rat folgenden