Ein Einwohner bittet unter Bezug auf einen Bericht in der NWZ um Erläuterungen zur angedachten Minimalgröße für Grundstücke von 500 qm und zu einem rückwärtigen Mindestabstand zu anderen Gebäuden von 10 m. Bei Einhaltung auch der Mindestabstände zu Straßen und Nachbargrundstücken bleibe dadurch seiner Ansicht nach kaum noch ausreichend Platz für eine Bebauung.

 

SGL Knorr führt aus, die genannte Minimalgröße und rückwärtige Abstandsregelung entstamme dem Grundsatzpapier zur Innenentwicklung. Eine konkrete Gebietsausweisung oder sonstige Festsetzung sei damit noch nicht verbunden. Es handele sich hierbei um einen Punkt aus den Leitlinien, der im Falle konkreter Planungen mit in Betracht gezogen werden solle. Es müsse nicht befürchtet werden, dass künftig alle neuen Grundstücke in Edewecht nur noch 500 qm umfassten oder in jedem Fall rückwärtig der 10 m-Abstand eingehalten werden müsse.