Ein Einwohner bittet um Auskunft, ob seine Eingaben zur Aufstellung und Überarbeitung der Bebauungspläne in die Abwägungsprozesse einbezogen werden, oder ob er seine Eingaben wiederholen muss.

 

SGL Knorr führt aus, dieser Aspekt sei möglicherweise in den Ausführungen von Frau Schraad nicht ausreichend dargestellt worden. In der dem Protokoll beigefügten Präsentation könnten die eingebrachten Thematiken wiedergefunden werden. Er verdeutlicht zudem, eine Gestaltungssatzung befasse sich ausschließlich mit der Gestaltung von Gebäuden, das dahinterstehende Planungsrecht werde dadurch nicht berührt. Selbstverständlich stehe es Grundstückseigentümern*eigentümerinnen frei, Anträge mit eigenen Vorstellungen von gebotenen und richtigen Maßnahmen für eigene Grundstücke zu stellen. Solche Anträge würden sodann wie ähnliche Anträge auch in das vorgesehene Beratungsverfahren einfließen.