Beschlussvorschlag:

  1. Zu den während der öffentlichen Auslegung der Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „Kanalweg/Dorfstraße“ in Friedrichsfehn in der Zeit vom 27.06.2019 bis 26.07.2019 eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der in der Sitzung des Bauausschusses am 23. Oktober 2018 erarbeiteten Abwägungsvorschläge entschieden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Betroffenen entsprechend zu benachrichtigen.
  2. Der Entwurf der Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „Kanalweg/Dorfstraße“ in Friedrichsfehn, die aufgrund des BauGB in der zurzeit geltenden Fassung aufgestellt wurde, wird als Satzung mit Begründung beschlossen. Die Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „Kanalweg/Dorfstraße“ in Friedrichsfehn ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt zu machen.

 


SGL Knorr erläutert die Beschlussvorlage anhand einer Präsentation (Anlage 7 zu diesem Protokoll) und berichtet von intensiven Gesprächen mit der TenneT TSO GmbH, in denen u. a. klargestellt wurde, dass eine Außenbereichssatzung nicht mit einer Bauleitplanung gleichgestellt werden könne und somit aus dem vorgeschlagenen Beschluss keine raumordnerischen Probleme erwachsen würden. Im weiteren Verfahren für den Leitungsneubau strebe TenneT daher Regelungen direkt mit den jeweilig Anliegenden der Trasse im Satzungsgebiet an, wodurch das öffentlich-rechtliche Verfahren zur Satzung nicht berührt werde.

 

RH Brunßen bittet um eine Erläuterung zur unterschiedlichen Bewertung bzgl. der Aufstellung von Außenbereichssatzungen an der Straße Am Düker und in diesem Bereich. Hierzu führt SGL Knorr aus, eine Außenbereichssatzung müsse einen klar definierten Geltungsbereich in Form eines bereits bebauten Bereiches im Außenbereich vorweisen. Dieser Bereich sei an der Straße Am Düker mit rd. 300 m Lückenschluss und einer dann möglichen zusätzlichen Bebauung mit 13 Wohnhäusern ungleich größer als im Bereich Kanalweg/Dorfstraße, der durch die Ausweisung einer Außenbereichssatzung maximal um 6 Wohnhäuser wachsen könne. Bei der Aufstellung von Außenbereichssatzungen sei immer auch die vorhandene und benötigte Infrastruktur und die Kompaktheit der bestehenden Bebauung in die Betrachtung einzubeziehen. Im Bereich Kanalweg/Dorfstraße handele es sich um eine maßvolle Erweiterung ohne eine nahezu Verdoppelung der vorhandenen Bebauung. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, im zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg zur Bauvoranfrage wurde klargestellt, der Siedlungssplitter Am Düker sei eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen. Dies sei letztlich die Bestätigung dafür, dass aufgrund des nicht herleitbaren Bebauungszusammenhangs das Instrument der Außenbereichssatzung Am Düker rechtlich nicht geeignet sei.

 

Grundmandatar Apitzsch befürchtet Konfliktpotenzial zwischen Bauwilligen und der TenneT und spricht sich dafür aus, mit der Aufstellung des Satzungsbeschlusses bis zur endgültigen Fertigstellung der neuen Freileitung durch die TenneT zu warten. Die Verlagerung der Problematik auf privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Bauwilligen und der TenneT erscheine ihm nicht sinnvoll. SGL Knorr weist darauf hin, die Anwohnerschaft des in Rede stehenden Bereiches sei vollumfänglich über alle einschlägigen Details informiert, wünsche die Aufstellung des Satzungsbeschlusses und sei zu rechtlich bindenden Vereinbarungen bereit.

 

Für seine Fraktion Bündnis 90/Die Grünen weist RH Erhardt erneut darauf hin, gerade Bauvorhaben in Außenbereichen seien nicht gewünscht. Nach den Ausführungen des SGL Knorr könne er dem Beschlussvorschlag in diesem Fall jedoch zustimmen.

 

Sodann unterbreitet der Ausschuss dem Rat über den VA folgenden