SGL Knorr erläutert anhand einer Präsentation (Anlage 4 zu diesem Protokoll) den in Rede stehenden Antrag.

 

RH Kuhlmann führt namens seiner CDU-Fraktion aus, hier gelte es, sorgfältig das Für und Wider abzuwägen. Seine Fraktion plädiere daher dafür, die Beschlussfassung auf die nächste Sitzung des Bauausschusses zu vertagen, um sowohl fraktionsintern als auch fraktionsübergreifend über den grundsätzlichen Umgang mit solchen Anliegen zu beraten und gemeinsam zu einem Grundsatzbeschluss für das gesamte Gemeindegebiet zu kommen.

 

RH Vehndel unterstützt diesen Antrag und bittet, auch in diesem Fall analog der Regelung bei Anträgen auf rückwärtige Bebauung im Innenbereich die angrenzenden AnliegerInnen am Verfahren zu beteiligen.

 

RH Kaptein sieht in einer Zustimmung zur begehrten Außenbereichssatzung keine großen Probleme und versteht den Wunsch von Landeigentümern, ihr Land für eine Wohnbebauung nutzen zu können. Im vorliegenden Fall sei zudem die erforderliche Infrastruktur bereits vorhanden, weshalb er sich eine wohlwollende Prüfung wünsche. Sowohl die vorgeschlagene Beteiligung der benachbarten AnliegerInnen als auch eine fraktionsübergreifende grundsätzliche Beratung finden seine volle Unterstützung.

 

RF Taeger blickt auf zurückliegende ähnliche Anträge zurück, bei denen immer wieder das Für und Wider abgewogen worden sei. Hierbei müsse aber immer auf den Zusammenhang und die Auswirkungen auf das gesamte Gemeindegebiet geachtet werden. Sie unterstützt den Vorschlag der CDU-Fraktion, die Angelegenheit noch einmal mit Blick auf das gesamte Gemeindegebiet in Ruhe zu überdenken und gibt zu bedenken, Infrastruktur umfasse nicht nur Wasser- und Stromanschlüsse, sondern bspw. auch die Versorgung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Kindertageseinrichtungen.

 

RH Erhardt spricht sich gegen eine Zersiedlung der Landschaft aus, zumal im vorliegenden Fall, wie von SGL Knorr dargestellt, möglicherweise eine weitere Bebauung in diesem Bereich zu befürchten wäre.

 

Grundmandatar Apitzsch spricht sich ebenfalls gegen eine über den Antrag hinausgehende weitere Bebauung in diesem Bereich aus, empfindet die gewünschte Bebauung aufgrund der benachbarten, weiter zurückgezogenen, Bauten jedoch eher als zulässige Lückenbebauung, die ohne Satzung möglich wäre. Hierzu führt SGL Knorr aus, eine Lückenbebauung zeichne sich dadurch aus, dass zwischen Gebäuden mit gleicher Ausrichtung (Zeile) ein weiteres Gebäude mit eben dieser Ausrichtung gebaut werde. Im vorliegenden Fall solle jedoch ein freistehendes Gebäude in zweiter Zeile mit einer anderen Ausrichtung errichtet werden. Anders zu werten wäre bspw. ein Anbau an ein vorhandenes Gebäude der ersten Zeile. Im Übrigen beginne ein Außenbereich immer an der Rückwand bereits vorhandener Gebäude.

 

Auf Nachfrage RH Krügers erläutert SGL Knorr weiter, auf welcher rechtlichen Grundlage die Gebäude östlich des Stichweges entstanden seien, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Vermutlich hätten sie sich historisch aus landwirtschaftlicher Nutzung entwickelt.

 

Letztlich vertagt der Ausschuss die Entscheidung auf die nächste Sitzung des Bauausschusses am 02.03.2020.