Beschluss:

Die Richtlinie der Gemeinde Edewecht über die Förderung von Existenzgründungen erhält mit Wirkung zum 01.01.2019 zu Ziffer 3.1 folgende Fassung:

„Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn die Gemeinde Edewecht vor tatsächlicher Innutzungnahme des Mietobjektes bestätigt, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung dem Grunde nach erfüllt sind.“

 


Nach Erläuterung der Beschlussvorlage durch FBL Torkel erklärt er auf Nachfrage RF Taegers, eine rückwirkende begünstigende Änderung sei rechtlich zulässig. Belastende rückwirkende Änderungen seien dagegen gem. Art. 20 Grundgesetz ausgeschlossen.

 

Sodann fasst der Rat folgenden