Von den Einwohnerinnen und Einwohnern werden im Wesentlichen folgende Fragen gestellt:

 

Wurden aktuelle Arbeiten der Firma Hilgen beim Schallgutachten berücksichtigt?

Nein, da keine Messungen vorgenommen werden.

 

Wurde eine Prognose aufgestellt, ob die Firma Hilgen mit dem Lärmkontingent auskommt?

Vorbelastungen sind bei der rechnerischen Ermittlung berücksichtigt

worden.

 

Wurden die Auskofferungsarbeiten öffentlich ausgeschrieben?

Nein, es wurden verschiedene Angebote eingeholt. Wegen des geringen

Umfangs war keine öffentliche Ausschreibung erforderlich.

 

Warum verzichtet die Gemeinde auf die Festlegung von „unbelasteten Böden“?

Sogenannte Z-Bodenlagerungen werden nicht im Bauleitplanverfahren

Geregelt, sondern sind im Genehmigungsverfahren durch Gewerbeauf-

sichtsamt oder Landkreis zu prüfen.

 

Wie zuverlässig ist die Firma Hilgen bezogen auf bereits genehmigte Vorhaben?

Antworten sind vom Landkreis Ammerland zu erfragen, da dieser die bis-

herigen Genehmigungen erteilt hat.

 

Werden Kompensationsmaßnahmen vereinbart?

Ja. Diese sind durch den Antragsteller des B-Plans zu erfüllen.

 

Sind die vorliegenden Gutachten einsehbar?

Ja, alle Gutachten sind einsehbar.

 

Ist mit der heutigen Beschlussfassung absehbar, ob oder mit welchen Belastungen zu rechnen ist?

Ja. Durch die im Lärmgutachten dargestellten Lärmkontingente ist die zu-

lässige Lärmerzeugung abschließend geregelt.

 

Ist eine mögliche Konfliktbewältigung auf die spätere Genehmigungsbehörde verschoben?

Nein, da der Bebauungsplanentwurf verschiedene ordnende Elemente zur

Regelung von Emissionsbeschränkungen enthält.

 

Sind Bereichsausnahmen vorgesehen?

Nein, weil der Ausschluss einzelner Betriebsarten wie auch Regelungen z.

B. bzgl. der sogenannten Z-Böden nur möglich sind, wenn besondere

städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Weil mit der restriktiven Lärm-

kontingentierung, der Lagerplatzabgrenzung und der zusätzlichen Verwal-

lung bereits erhebliche Maßnahmen getroffen wurden, die emissionsmin-

dernd für alle denkbaren Anlagen und Nutzungen gelten, sind keine be-

sonderen Gründe mehr erkennbar. Dies gilt auch für Regelungen zur La-

gerung sogenannter Z-Böden, zu denen auch der Erstentwurf des Bebau-

ungsplanes keine konkreten Festsetzungen enthielt.

 

Ist ein durchgängiger Wall zur Abschirmung der Gewerbeflächen zur Nachbarschaft vorgesehen?

Nein, da die Verwallung der Lagerfläche den höchsten Nutzen entfaltet,

wenn der Abstand des Walles zur Emissionsquelle möglichst gering ist.

 

Liegt der Bürgermeisterin ein städtebaulicher Vertrag vor?

Nein.