In der intensiven Einwohnerfragestunde wird zunächst seitens des Sprechers der Bürgerinitiative ein Dank an Rat und Verwaltung für die konstruktive Zusammenarbeit im Rahmen des Planungsverfahrens gerichtet.

 

Darüber hinaus werden dennoch Fragen gestellt, die insbesondere folgende Thematiken beinhalten:

 

1)    Gibt es für mögliche Halden hinter dem mindestens fünf Meter hohen Wall ebenfalls eine Höhenbeschränkung und kann diese im Bebauungsplan festgesetzt werden?

Antwort der Verwaltung:

Bei der vorgesehenen Mindesthöhe des Walles handele es sich um eine Vorsorgefestlegung. Sollten höhere Halden beantragt werden, seien diese nur genehmigungsfähig, wenn diese die einschlägigen Immissionsschutzbestimmungen beachten. Gegebenenfalls seien hierzu entsprechende Auflagen der Genehmigungsbehörde notwendig. Insofern sei es nicht zweckmäßig, einzelne Anlagentypen als Ausschlusskriterium zu nennen, sondern generell die maximal zulässigen Immissionen allgemein zu begrenzen. Dies sei durch die entsprechende Gebietsauswahl ohne Zusatzkontingente im Entwurf vorgesehen.

Es wird verdeutlicht, bei den nun vorgesehenen zulässigen Lärmwerten handele es sich um solche für ganz normale und auch im Gemeindegebiet bereits mehrfach vorhandene Gewerbegebiete.

 

2)    Welche Arten von Stoffen und Böden dürfen dort gelagert werden?

Antwort der Verwaltung:

Diesbezüglich gebe es keinen abschließenden Katalog. Auch hier sei jeweils bei Antragstellung eine Einzelfallprüfung nach den rechtlichen Vorgaben notwendig.

 

3)    Welche Auswirkungen hat die Reduzierung der Lärmkontingente für die Firma Hilgen?

Antwort der Verwaltung:

Der Maßstab der Prüfung eventueller Anträge durch das Gewerbeaufsichtsamt ist entsprechend geringer.

 

4)    Sind durch die Reduzierung der Lärmkontingente bestimmte Anlagen bzw. Nutzungen für das Gelände ausgeschlossen?

Antwort der Verwaltung:

Jegliche Nutzung der Lagerflächen unterliege einem Antrags- und Genehmigungsverfahren, in dem jeweils auf den Einzelfall bezogen Vorhaben durch die zuständigen Behörden geprüft würden und bei Einhaltung der für das Gewerbegebiet einschlägigen Bestimmungen genehmigt werden könnten bzw. bei Nichteinhaltung versagt würden. Ab einer bestimmten Größenordnung beantragter Anlagen bzw. Nutzungen sei dabei die Öffentlichkeit zu beteiligen. Von vornherein seien generell keine Anlagen bzw. Nutzungen ausgeschlossen, jedoch seien durch die Reduzierung der Lärmkontingente auf das Maß eines Gewerbegebietes die Möglichkeiten deutlich eingeschränkt.

 

5)    Warum bleibt die Gemeinde hinter Auflagen des Landkreises aus 2005 bspw. zur Lärmemission und Biotoperhaltung zurück, obwohl zwischenzeitlich die schützenswerte Wohnbebauung in Friedrichsfehn zugenommen hat? Vorgesehen sei demnach für diese Fläche u. a. nur die Ablagerung von Torf und der Erhalt der Birken. Hierdurch entstehe der Eindruck, der Erhalt des Gewerbes werde über die schutzwürdigen Interessen der Bevölkerung gestellt. Und warum wird ein belästigender Gewerbebetrieb nicht in ein Industriegebiet verlagert?

Antwort der Verwaltung:

Verwaltungsseits wird diese Wahrnehmung bedauert. Selbstverständlich würden Interessen Gewerbetreibender nicht über die der Bevölkerung gestellt. Es müsse aber immer wieder abgewogen werden, welche Entwicklung sowohl für Wohnbebauung als auch für das Gewerbe unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen wo möglich sei. Im vorliegenden Fall sei insbesondere die Herausnahme eines Gewerbebetriebes aus dem Kernort an den Ortsrand eine Stärkung der schutzwürdigen Interessen der Bevölkerung, weil Lärm und Verkehr aus dem Kernort abgezogen würden und am geplanten neuen Standort die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte keine erhebliche Lärmbelästigung der Bevölkerung erwarten lasse. Daher sei auch kein Industriegebiet vorgesehen.

 

6)    Auf welcher Grundlage beruht das Schallgutachten, wann wurde die letzte Messung durchgeführt und warum wird bereits vor Vorlage des Schallgutachtens entschieden?

Antwort der Verwaltung:

Messungen seien für solche Verfahren nicht vorgesehen. Die Schallgutachten basierten auf komplexen Berechnungen nach technischen Regelwerten, die sowohl den Gebietstypus als auch die betroffenen Flächen berücksichtigten. Letztlich müsse sich die Realität aber an den berechneten Werten messen lassen und diese objektiv einhalten. Das Schallgutachten sei im Übrigen gestern eingegangen und werde in der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses am 17.06.2019 vorgestellt.

 

7)    Gibt es Planungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit?

Antwort der Verwaltung:

Die Zufahrt zum Gewerbegebiet werde durch die Linksabbiegespur so geregelt, dass der fließende Verkehr nicht beeinträchtigt werde. Für Radfahrer sei eine großzügige Umfahrung geplant.

 

8)    Warum wird im Bebauungsplan nicht festgeschrieben, dass der Wall errichtet werden muss und keine Steinbrechanlage in Betrieb genommen werden darf, obwohl die Firma Hilgen dem zugestimmt hat?

Antwort der Verwaltung:

Für den Fall einer weiteren Lagernutzung sieht der Bebauungsplan die Anlegung eines Walles verpflichtend vor. Zum Ausschluss einzelner Anlagentypen wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen.

 

9)    Sind Verkaufsabsichten der Eigentümer der in den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes fallenden Grundstücke bekannt und wenn nicht, warum wird für eine einzelne Firma eine solche Planung umgesetzt?

Antwort der Verwaltung:

Selbst wenn derzeit keine Verkaufsabsichten bekannt sind, bedeute dies nicht eine Verneinung des Planungserfordernisses. Im Plangebiet seien zudem mehrere Optionen für verschiedenen Eigentümer zur baulichen Entwicklung möglich.

 

 

Zusammenfassend wird verwaltungsseits noch einmal betont, hypothetisch sei in der Zukunft vieles möglich. Nicht jede Unwägbarkeit könne im Vorfeld durchdacht und entschieden werden. Hier sei ein gewisses Vertrauen in die Gesetzgebung und die damit verbundenen Prüf- und Genehmigungsverfahren vonnöten.