Beschlussvorschlag:

  1. Die von der Verwaltung durchgeführten eingeschränkten Beteiligungen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB werden

a)      hinsichtlich der in der Beschlussvorlage zu TOP 11 der Sitzung des Bauausschusses am 17.06.2019 zitierten textlichen Festsetzung („Zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Baugrenze sind Garagen und überdachte Stellplätze nach § 12 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO nicht zulässig“) sowie

b)      hinsichtlich der ebenda zitierten örtlichen Bauvorschrift gem. § 84 Abs. 3 Nr. 6 NBauO („Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch mit einer vollflächigen Bepflanzung anzulegen und zu unterhalten. Die Anlage und flächige Abdeckung von gärtnerisch anzulegenden Flächen mit Mineralstoffen wie Grauwacke, Kies, Wasserbausteinen o.ä. ist unzulässig. Dies gilt nicht für Wege und Zufahrten. Die überbaubaren Flächen sind soweit diese nicht bebaut werden ebenfalls gärtnerisch anzulegen“)

genehmigt.

 

  1. Zu den während der öffentlichen Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 103 in der Zeit vom 15.04.2019 bis 14.05.2019 eingegangenen Stellungnahmen sowie der eingeschränkten Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB wird im Sinne des in der Sitzung des Bauausschusses am 17. Juni 2019 erarbeiteten Abwägungsvorschläge entschieden. Die Verwaltung wird beauftrag, die Betroffenen entsprechend zu benachrichtigen.

 

  1. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 103, der aufgrund des BauGB in der zurzeit geltenden Fassung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, wird in der vorgelegten Form als Satzung mit Begründung beschlossen. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 103 ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt zu machen.

 


Nach Erläuterung der Beschlussvorlage durch Vfw. Behrens unterbreitet der Bauausschuss dem Verwaltungsausschuss ohne Aussprache folgenden