Von einigen anwesenden Einwohnern werden zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Nr. 195, zu dem in der Zeit vom 18. Februar bis 19. März 2019 die öffentliche Auslegung stattgefunden hat, Fragen gestellt. Die Fragen beziehen sich auf die erhöhten Lärmkontingente, die Planungsabsichten der dort ansässigen Firma, die Art der dort derzeit und zukünftig gelagerten Böden, die Auswirkungen auf die Betriebsabläufe der ansässigen Firma im Falle reduzierter Lärmkontingente, den Verzicht auf aktive Schallschutzmaßnahmen, die Frage, inwieweit die vollständige Aussiedlung des Betriebes aus dem Ortskern durch die Planung sichergestellt werden kann, die Frage, wie eine Begutachtung möglicher Staubbelastungen erfolgen solle sowie die Frage, ob zu den betrieblichen Anlagen auch eine sog. Trommelsiebanlage gehören werde.

 

Zu diesen Fragen wird von der Bürgermeisterin sowie dem 1. Gemeinderat geantwortet bzw. Stellung genommen. Hierbei wird insbesondere noch einmal darauf eingegangen, dass die Ausstattung der Fläche mit entsprechenden Lärmkontingenten für die aussiedlungs- und erweiterungswillige Firma sicherstellen kann, alle üblichen und angesichts des Geschäftsfeldes auch teilweise lärmintensiven Betriebstätigkeiten zu berücksichtigen und planungsrechtlich auf den Flächen zu ordnen. Hierzu gehörten vor allem LKW- und Radladerbewegungen mit den entsprechenden Kipp- und Verladebewegungen. Die immer wieder zitierte mobile Brechanlage stelle insofern nur ein Beispiel einer lauteren Einzelanlage dar. In lärmtechnischer Hinsicht könne diese aber beliebig mit jeder anderen lauten Anlage ausgetauscht werden.  Es wird außerdem klargestellt, dass es zu keinem Zeitpunkt Überlegungen gegeben habe, mit dem Bebauungsplan den planungsrechtlichen Rahmen für die spätere Zulassungsmöglichkeit einer klassischen Steinbrechanlage zu schaffen, da dies nicht den Planungszielen der Gemeinde entspreche und planungsrechtlich im Plangebiet auch überhaupt nicht möglich wäre. Die als laute Lärmquelle theoretisch in die Lärmbegutachtung eingestellte mobile Brechanlage sei als eine atypische Anlage, deren Betrieb unter den Gesichtspunkten von Kapazität und Betriebsdauer genehmigungstechnisch deutlich eingeschränkt wäre, zu unterscheiden. Ein Staubgutachten sei im Bauleitplanverfahren nicht zu erstellen, da es sich um eine sog. Angebotsbauleitplanung handele. Eine entsprechende Begutachtung habe je nach konkretem Vorhaben, soweit von diesem Staubimmissionen ausgehen sollten, auf Ebene des Anlagen-Genehmigungsverfahren zu erfolgen bzw. müsse durch die Anlagen-Gehnehmigungsbehörden gefordert und geprüft werden. Hinsichtlich der möglichen Verwendung einer Trommelsiebanlage wird ausgeführt, dass hierzu keine konkreten Erkenntnisse vorliegen. Für die Bauleitplanung sei diese Frage nicht von Bedeutung, da die Verwendung konkreter technischer Anlagen auf der Zulassungsebene durch die Anlagen-Genehmigungsbehörden zu prüfen sei. Es sei außerdem noch einmal herauszustellen, dass die Aussiedlung des Betriebes aus dem Ortskern sowohl im Interesse der Gemeinde als auch im Interesse des Betriebes selbst liege.

(Anmerkung: Genehmigungsbehörde für immissionsträchtige Anlagen ist in der Regel das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt in Oldenburg)