Beschlussvorschlag:

Die Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Bereich „Wischenstraße“ soll auf den Weg gebracht werden.

 


Vfw Behrens erläutert den Sachverhalt anhand der Beschlussvorlage. Neben den dort bereits erläuterten Aspekten weist sie anhand einer Übersichtskarte die abseitige Lage eines etwaigen Satzungsbereiches zum eigentlichen Siedlungsbereich von Jeddeloh II auf. Der Übersichtsplan ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.

 

Herr Brunßen erkundigt sich, inwieweit die Aufstellung einer Außenbereichssatzung einen Präzedenzfall für gleichgelagerte Fälle darstellen könnte. FBL Torkel erklärt, dass die Gremien grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei seien, der Aspekt der Vorbildwirkung und Heranziehung von Vergleichssituationen zu beachten sei. Seitens der Verwaltung werde der Antrag daher auch kritisch gesehen.

 

RF Taeger bezieht sich ebenfalls auf das Städtebauliche Entwicklungskonzept und sieht an dieser Stelle ebenfalls keine Notwendigkeit hiervon abzuweichen. Auch wenn es keine bindende Wirkung habe, gebe es Leitlinien vor. Das Erfordernis hiervon abzuweichen sehe sie in diesem Fall nicht.

 

Grundmandatar Apitzsch und RH Kaptein äußern sich dagegen zustimmend zu einer Aufstellung einer Außenbereichssatzung an der Wischenstraße. Herr Apitzsch merkt in diesem Zusammenhang an, dass in diesem Bereich in den letzten Jahren bereits vereinzelt Häuser gebaut worden seien.

 

SGL Knorr erläutert hierzu, dass die angesprochenen Baugenehmigungen aufgrund der Vorprägung der jeweils zu beurteilenden Bereiche durch den Landkreis als Einzelfallgenehmigungen nach den Regelungen für den Außenbereich gemäß des Baugesetzbuches durch den Landkreis Ammerland als zuständiger Genehmigungsbehörde erteilt werden konnten. Dort, wo entlang der Wischenstraße weitere vergleichbare bauliche Vorprägungen vorhanden sind, werde es auch in Zukunft unter Umständen weitere Einzelfallgenehmigungen geben können. Für den vom vorliegenden Antrag umfassten Bereich, könne aber gerade aufgrund der weiten Lücke keine Einzelfallgenehmigung erfolgen. Eine Bebaubarkeit könnte dort nur durch eine aktive planerische Entscheidung der Gemeinde im Wege einer Außenbereichssatzung in Erwägung gezogen werden. Da mit einer derartigen Planung ein entsprechender Umgang der Gemeinde mit gleichgelagerten Fällen abzuleiten wäre, sei die Entscheidung über die Einleitung von Planung regelmäßig sorgsam zu prüfen.

 

Sodann unterbreitet der Bauausschuss dem VA folgenden