Ein Einwohner bittet um nochmalige Erläuterung, warum bzgl. des Gebietes am Kaysers Kamp durch die vorgestellte mögliche Bebauungsplanänderung zugunsten der Innenverdichtung keine Mehrung von Wohneinheiten entstünde. Durch die einschlägigen Grundstückskaufverträge sei maximal die Bebauung mit einem Einfamilienhaus, ausnahmsweise einschl. einer Einliegerwohnung, zugelassen, was grds. einer Wohneinheit entspreche. Durch die möglichen Bebauungsplanänderungen wären dann jedoch zwei Wohneinheiten möglich, was seiner Ansicht nach eine Mehrung der Wohneinheiten bedeute.

 

FBL Torkel erläutert, planungsrechtlich sei eine Bebauung der Grundstücke nach dem derzeit geltenden Bebauungsplan mit bis zu zwei Wohneinheiten bereits möglich, weshalb eben ausnahmsweise auch Einliegerwohnungen zulässig seien. Die Gemeinde Edewecht habe jedoch seinerzeit die maximale Bebaubarkeit jeweils privatrechtlich auf grds. eine Wohneinheit eingeschränkt. Dies sei im Übrigen bis heute Praxis. Somit sei baurechtlich, bei Öffnung des Gebietes für eine rückwärtige Bebauung, keine Mehrung der Wohneinheiten gegeben, da der geltende Bebauungsplan ja bereits die zweite Wohneinheit zulasse. Im Zuge der Öffnung der Grundstücke für eine rückwärtige Bebauung werde diese zweite Wohneinheit lediglich vom bereits bestehenden Gebäude abgekoppelt.