Beschlussvorschlag:

Für den sich aus der Anlage Nr. 2 der Beschlussvorlage zu TOP 8 der Sitzung des Bauausschusses am 27.11.2018 ergebenden Bereich soll nach den zurzeit geltenden Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) im beschleunigten Verfahren gem. §§ 13a, 13b BauGB der Bebauungsplan Nr. 181 aufgestellt werden.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage eines entsprechenden Entwurfes einschließlich örtlicher Bauvorschriften zur Gewährleistung der gestalterischen Einbindung der zukünftigen Bebauung in das Ortsbild, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB durchzuführen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu der Planung gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

 

 

 

 


SGL Knorr trägt zum Sachverhalt anhand der Beschlussvorlage vor. In diesem Zusammenhang wird durch FBL Torkel die Möglichkeit erläutert, neben einem Infrastrukturbetrag, der bereits jetzt regelmäßig bei privater Erschließungsträgerschaft eines Baugebietes durch die Gemeinde über einen städtebaulichen Vertrag abgesichert und erhoben werde, eine Gebühr für den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages festzulegen. Anerkannt sei, dass sich die Höhe dieser Gebühr auf bis zu 30 % des Differenzbetrages zwischen dem Wert eines Grundstückes vor und nach erfolgter Bauleitplanung, abzüglich aller Planungs- und Erschließungskosten belaufen könne. Die Verwaltung schlage deshalb vor, in diesem sowie in vergleichbaren zukünftigen Fällen bei privater Erschließungsträgerschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

 

In der anschließenden Aussprache wird von RH Bekaan hinterfragt, ob bei der Ausweisung nur einer Teilfläche zur Tiefe von zwei Bauzeilen die Erschließung der dahinter liegenden Flächen im Falle einer weitergehenden Flächenausweisung in späteren Jahren gewährleistet werden könne. Dies wird durch die Verwaltung bejaht, da insbesondere zum Sportplatz mit einer Bebauung aus lärmtechnischen Gründen größere Abstände einzuhalten sein werden. Dieser Bereich könne bei Bedarf für eine tiefergehende Erschließung genutzt werden.

 

Auf Nachfrage RH Krügers erläutert die Verwaltung, dass grundsätzlich bereits aufgrund der schon vorliegenden Gutachten und Prüfungen davon auszugehen ist, dass die Ausweisung des Baugebietes möglich ist. Allerdings seien die Gutachten noch entsprechend zu aktualisieren.

 

Es wird weiter angeregt, auch bei diesem Baugebiet durch entsprechende Regelungen die Einbindung der Bebauung in das bestehende Ortsbild zu gewährleisten.

 

Von RH Brunßen wird die Planung ebenfalls begrüßt. Darüber hinaus bringt er zum Ausdruck, dass er den Vorschlag befürworte, zukünftig für den Abschluss städtebaulicher Verträge eine Gebühr zu erheben.

 


Hier sind keine Eintragungen erforderlich!