Auf eine Nachfrage einer Einwohnerin erläutert FBL Torkel, dass zwar eine sogenannte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung im beschleunigten Verfahren nicht vorgesehen sei, die Einwohner/innen nach Erarbeitung aller Planungsgrundlagen jedoch die Möglichkeit hätten, Anregungen und Hinweise im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorzubringen. Außerdem könnten bei Bedarf auch Anliegerversammlungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung durchgeführt werden.

 

Auf eine andere Nachfrage führt FBL Torkel aus, der Wall stünde überwiegend in Privateigentum, stehe aber unter gesetzlichem Schutz, weshalb er nicht ohne weiteres entfernt werden könne. Die diesbezüglichen Festsetzungen müssten eingehend erörtert und sodann Bestandteil des noch aufzustellenden Bebauungsplanes werden. Die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Bestimmungen zur Erhaltung und Bepflanzung des Walles obliege im Übrigen der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises. Darüber hinausgehende Kontrollmechanismen seien gesetzlich nicht vorgesehen. Insofern sollten mutmaßlich gesetzeswidrige Eingriffe in den Wall unverzüglich dem Landkreis zur Kenntnis gegeben werden. Sollte die Gemeinde Edewecht das Gelände selber vermarkten können, sei ein Einbehalt des Walles im Eigentum der Gemeinde Edewecht und damit eine Kontrolle über den Erhalt und die Bepflanzung problemlos möglich.

 

Ein Verkauf nach den zuletzt angewandten sozialen Kriterien sei ebenfalls dann problemlos möglich, wenn die Fläche durch die Gemeinde Edewecht selber vermarktet würde.

 


Hier sind keine Eintragungen erforderlich!