Beschlussvorschlag:

  1. Aufgrund der Vorschriften des BauGB in der zurzeit geltenden Fassung soll für den gekennzeichneten Bereich (Anlage Nr. 5  zum Protokoll über die Sitzung des Bauausschusses am 14.08.2018) die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentliche Auslegung des Planentwurfs gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB durchzuführen.

 

  1. Bezüglich des Kaufvertrages über das Grundstück „Dorfstraße 28“ Flurstücke 41/37 und 45/8 der Flur 28, Vertrag Nr. 645 der Urkundenrolle für 2018 des Bezirkes des Oberlandesgerichts Oldenburg, übt die Gemeinde Edewecht während der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung das Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur Schaffung einer öffentlichen „Hol- und Bringzone“ für die Grund- und Oberschule Friedrichsfehn aus.

 

 


Nach einer Erläuterung der Beschlussvorlage durch FBL Torkel und SGL Knorr, in der auch die Bedeutung der Fläche als Rettungsweg hervorgehoben wird, empfindet RH Krüger die vorgestellten Planungen als nachvollziehbar, aber nicht optimal, da aus den vorgesehenen Parkplätzen nur rückwärts und somit hemmend für den fließenden Verkehr ausgeparkt werden könne.

Hierzu merkt FBL Torkel an, es handele sich heute um grundsätzliche Überlegungen. Details zur Ausführung könnten später erörtert werden.

 

RH Erhardt bedauert, dass solche Maßnahmen überhaupt notwendig seien, weil Eltern in ihrer Übervorsorglichkeit Kinder nicht mehr selbständig zur Schule kommen ließen.

 

RH Brunßen und RH Taeger stimmen dem im Grunde zu. Leider habe die Vergangenheit aber gezeigt, dass diese Eltern konstruktiven Vorschlägen nicht zugänglich seien, weshalb nun zum Schutz der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Kinder, zum Schutz der betroffenen Anwohner und nicht zuletzt zur Gewährleistung freier Rettungswege eben solche drastischen Maßnahmen unumgänglich seien.

BMin Lausch ergänzt, auch der involvierte Verkehrsplaner habe deutlich gemacht, die Infrastruktur des ehemals als reines Wohngebiet konzipierten Gebietes sei den Anforderungen in keiner Weise mehr gerecht. Ein Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen über eine Hauptverkehrsstraße (Dorfstraße) sei unumgänglich.

 

Auf RH Erhardts Einwand, eine Lösung nur im Südwesten des Gebietes reiche seiner Ansicht nicht aus, die Probleme zu lösen, erläutert FBL Torkel, die Prüfung weiterer verkehrslenkender Maßnahmen, bspw. der Einrichtung von Einbahnstraßen, würde selbstverständlich weiter verfolgt. 

 

Sodann unterbreitet der Bauausschuss dem VA folgenden

 


Hier sind keine Eintragungen erforderlich!