Beschlussvorschlag:

1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage von Vorentwürfen zur 89. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan Nr. 178, die die städtebauliche Konzeption der in der Sitzung des Bauausschusses am 04.02.2013 vorgestellten Planungsvariante Nr. 3 beinhalten,

 

a)     die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planungen zu unterrichten sowie

b)     die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planungen berührt werden, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.

 

2. Im Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 178 sind dabei folgende Festsetzungen zu ändern bzw. aufzunehmen:

a)        die Festsetzung der an der westlichen Plangebietsgrenze vorgesehenen Maßnahmenfläche ist auf eine Breite von 5,0 m aufzuweiten.

b)        für die sich an die Maßnahmenfläche anschließende nicht überbaubare Grundstücksfläche ist eine textliche Festsetzung zu übernehmen, wonach in diesem Bereich Garagen und überdachte Einstellplätze gem. § 12 Abs. 6 BauNVO und Nebenanlagen in Form von Gebäuden gem. § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig sind.


GOAR Kahlen trägt einleitend anhand der Beschlussvorlage vor.

 

Im Folgenden stellt Dipl.-Ing. Mosebach drei Gestaltungskonzepte vor, in denen Beispiele für eine unterschiedlich starke Verdichtung der Bebauung im Plangebiet dargestellt werden. Der Vortrag ist dem Protokoll als Anlage Nr. 3 beigefügt.

 

Aufgrund der Lage des Plangebiets am nördlichen Siedlungsrand des Ortes Edewecht rät Herr Mosebach von einer überwiegend durch Reihenhausanlagen geprägte Bebauung ab (Variante 1). Diese würde zu massiv in die angrenzende freie Landschaft hineinwirken. Außerdem seien die mit einer derartigen Bebauung verbundenen Folgen hinsichtlich des Bedarfes an Einstellplätzen und des Zu- und Abfahrtsverkehrs aufgrund der deutlich höheren Anzahl an Wohneinheiten zu bedenken. Um dem Gedanken eines verdichteten Bauens einerseits nachzukommen und andererseits eine in städtebaulicher Hinsicht gelungene Abrundung der Siedlungsentwicklung des Ortes Edewecht in diesem Bereich zu erzielen, wird von ihm vorgeschlagen, der Gestaltungsvariante 3 zu folgen und eine Reihenhausbebauung auf die erste Bauzeile entlang der Lajestraße zu beschränken.

 

In der anschließenden Aussprache kommt der Ausschuss überein, grundsätzlich für das weitere Verfahren den Vorentwurf auf Grundlage der Gestaltungsvariante 3 zu erarbeiten. Inhaltlich wird unabhängig davon der Umgang mit der östlich entlang der benachbarten Wallhecke verlaufenden Wegefläche thematisiert. Von der Verwaltung wird zu dieser Thematik herausgestellt, dass die Wallhecke nach erfolgter Vermessung des Grundstücks eindeutig vollständig auf dem westlich benachbarten Grundstück verläuft. Zwischen Wallfuß und Wegefläche verlaufe ein Graben. In dessen Mitte verlaufe wiederum die Grundstücksgrenze. Der Abstand des Wallfußes zur Grenze betrage etwa 1,0 bis 1,5 m, so dass bei einer Breite des im Vorentwurf als sog. naturschutzfachliche Maßnahmenfläche dargestellten Plangebietsstreifens von 3,0 m insgesamt mit den Baugrundstücken ein Schutzabstand von 4,0 bis 4,5 m zur Wallhecke eingehalten werden würde. Um die Schutzwirkung aus planerischer Sicht noch zu verbessern, wird von der Verwaltung vorgeschlagen, für die zur Wallhecke ausgerichteten nicht überbaubaren Grundstücksflächen auch die Errichtung jeglicher Nebenanlagen durch gesonderte textliche Festsetzungen auszuschließen und die Maßnahmenfläche als öffentliche Grünfläche im Eigentum der Gemeinde Edewecht zu belassen. Nach Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde stelle dies grundsätzlich einen ausreichenden Schutzabstand dar. Die Herrichtung als Weg habe keinen Sinn, da aufgrund fehlender Verfügbarkeit über die nördlich angrenzenden Flächen mit einem derartigen Weg keine weitergehende Wegebeziehung geschaffen werden könne. Vielmehr könne durch eine fußläufige Anbindung aus dem Plangebiet heraus an das sich nördlich befindliche Gelände des Regenrückhaltebeckens die Option einer weitergehenden Wegebeziehung nach Norden gewahrt werden.

 

Von RH Erhardt wird vorgeschlagen, den Maßnahmenstreifen auf 5,0 m zu verbreitern und als öffentliche Grünfläche im Eigentum der Gemeinde zu behalten. Diese Änderung am Vorentwurf findet die allgemeine Zustimmung der Ausschussmitglieder.

 

RH Heiderich-Willmer vermisst energetische Aspekte in der Planung, so z.B. ein gemeinsames Blockheizkraftwerk (BHKW) für die künftigen Bewohner. Seitens der Verwaltung wird hierzu ausgeführt, dass es schwierig sein wird, alle Grundstücke an ein BHKW anzuschließen, gegebenenfalls als Angebot eines Betreibers. Dennoch werde man im weiteren Planungsverlauf dieses Thema hinterfragen.

 

RH Apitzsch äußert sich in seinem Wortbeitrag nochmals generell ablehnend zu einer Siedlungsentwicklung nördlich der Lajestraße, die über eine Bauzeile entlang der Straße hinaus geht. Er sieht hierin ein Präjudiz für eine noch weitergehende Entwicklung in die freie Landschaft hinein, die in diesem Bereich Edewechts nicht angebracht sei. Aus seiner Sicht hätte die Frage, ob die Gemeinde den Ort Edewecht über die Lajestraße hinaus nach Norden weiterentwickeln wolle, im Rahmen der anstehenden grundsätzlichen Diskussionen über die Fortentwicklung des Flächennutzungsplanes behandelt werden müssen. Da sich aber im Ausschuss eine Mehrheit für die Durchführung der Planung abzeichne, begrüße er, dass zumindest die Maßnahmenfläche zum Schutz der Wallhecke auf 5,0 m verbreitert werden solle. Er werde sich bei der Abstimmung enthalten.

 

Abschließend erkundigt sich Vorsitzender Krüger, ob bei einer Aufweitung der Maßnahmenfläche die Planung hinsichtlich der Erschließungskonzeption und Grundstücksaufteilung insgesamt noch umsetzbar ist. Dies wird von der Verwaltung bejaht. Der Verbleib der Maßnahmenfläche im Eigentum der Gemeinde werde sich zwar auf die Kalkulation der Grundstückspreise auswirken. Die Auswirkungen eines breiteren Streifens auf den Zuschnitt der Grundstücke und die Erschließungsplanung müsse noch im Detail beleuchtet werden. Durch die sich hieraus ergebenden Änderungen würden aber die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

Der Ausschuss unterbreitet hierauf hin dem Verwaltungsausschuss folgenden