Ein Bürger aus Wildenloh befürchtet, dass bei einer Aufhöhung der neuen Baugrundstücke sein angrenzendes Grundstück, welches tiefer liege, leiden könnte.

 

Von der Verwaltung wird hierzu ausgeführt, dass jeder Grundstückseigentümer grundsätzlich dazu verpflichtet sei, bei sich anfallendes Oberflächenwasser schadlos für angrenzende Grundstücke abzuführen. Wie dies für das Baugebiet sicherzustellen sei, werde durch das vorliegende Oberflächenentwässerungskonzept nachgewiesen.

 

Ein Bürger aus Wildenloh erkundigt sich, ob für das Grundstück des Gaststättenbetriebs Kracke von der Gemeinde ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet worden sei. Dies wird von der Bürgermeisterin verneint.