Eine Bürgerin erkundigt sich, warum Eltern, deren Kinder den Kindergarten Sonnenhügel besuchen, der Verwaltung den Umfang ihrer Erwerbstätigkeiten nachweisen müssen. Weiter möchte sie wissen, ob alle Eltern diese Nachweise erbringen müssen und ob dies für alle Kindergärten gelte. Abschließend erkundigt sie sich, ob man davon ausgehen müsse, dass ein Kind lediglich einen Nachmittagsplatz erhalten werde, sobald ein Elternteil nicht berufstätig sei.

 

AVt. Torkel erläutert, dass seit mehreren Jahren bei der Aufnahme der Kinder die Erwerbstätigkeit der Eltern nachgewiesen werden müsse. Die Verwaltung habe festgestellt, dass in einigen Fällen die Jahre zuvor durchgeführte Abfrage nicht mehr aktuell sei, sodass man sich dafür entschieden habe, konkrete Abfragen bei allen Eltern durchzuführen.

 

FBL Sander führt aus, dass man laut der geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nur einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz von vier Stunden täglich habe, sofern nicht nachgewiesen werde, dass man aufgrund bestehender Erwerbstätigkeiten einen höheren Betreuungsbedarf habe. Insofern erfolge jetzt bei allen Eltern eine entsprechende Abfrage, um in der Folge auch die tatsächlich benötigten Plätze vorhalten zu können. Es könne somit auch passieren, dass trotz einer gewünschten Betreuung im Vormittags- oder Ganztagsbereich eine Nachmittagsbetreuung vergeben werde, wenn ein entsprechender Bedarf nicht nachgewiesen werden könne.