Sitzung: 19.12.2011 Rat
Vorlage: 2011/IV/932
Beschluss:
- Zu den während der öffentlichen Auslegung zur
83. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan Nr. 170
eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wird im Sinne der Beschlussvorlage zur Sitzung des
Bauausschusses am 05.12.2011 entschieden. Die Verwaltung wird beauftragt,
die Betroffenen entsprechend zu benachrichtigen.
- Der Entwurf der 83. Änderung des
Flächennutzungsplanes, der aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches
(BauGB) in der zur Zeit geltenden Fassung aufgestellt wurde, wird
einschließlich Begründung und zusammenfassender Erklärung gemäß § 6 Abs. 5
BauGB in der vorgelegten Form festgestellt. Die Verwaltung wird
beauftragt, die Genehmigung dieser Flächennutzungsplanänderung beim
Landkreis Ammerland zu beantragen.
- Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 170, der
aufgrund der Vorschriften des BauGB in der zur Zeit geltenden Fassung
aufgestellt wurde, wird in der vorgelegten Form als Satzung mit Begründung
und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB beschlossen. Die
Verwaltung wird beauftragt, diesen Bebauungsplan nach Genehmigung der 83.
Änderung des Flächennutzungsplanes durch Bekanntmachung im Amtsblatt für
den Landkreis Ammerland in Kraft zu setzen.
Nach kurzer Erläuterung durch GOAR Kahlen führt RH Apitzsch aus, dass seine Fraktion dem vorliegenden Beschlussvorschlag nicht zustimmen könne. Aus seiner Sicht sei die Einbeziehung der Flächen am Roten Steinweg städtebaulich nicht begründet und aus ökologischer und kleinklimatischer Sicht nicht sinnvoll, zumal das bestehende Freiraum- und Siedlungskonzept an dieser Stelle keine Bebauung vorsehe. GOAR Kahlen geht erörternd darauf ein, dass das angesprochen Konzept lediglich eine unverbindliche Empfehlung gewesen sei, die vor einigen Jahren im Zusammenhang mit der Stadt Oldenburg im Hinblick auf die Stadtumlandentwicklung erarbeitet worden sei. Im Übrigen würden die erforderlichen Waldabstandsflächen eingehalten werden.
Sodann fasst der Rat folgenden