Zu Beginn der Fragestunde werden verschiedene Fragen zum Tagesordnungspunkt Landschaftsfenster gestellt, die im Einzelnen wie folgt lauten:

Ein Einwohner Friedrichsfehns und Anlieger des Roten-Steinweg-Sees stellt im Namen der Eigentümergemeinschaft folgende Fragen:

 

-       Die den Beratungsunterlagen beigefügte Planskizze sehe nach seiner Wahrnehmung vor, eine abweisende Bepflanzung in Pflanzgruppen vorzunehmen. Es wird hinterfragt, wie eine solche Bepflanzung abweisenden Charakter haben könne. Er erweitert seine Frage dahingehend, welche Pflanzabstände und welche Pflanzqualitäten die Bepflanzung aufweisen werde?

 

FBL Torkel  führt hierzu aus, dass hierzu im Sachpunkt detaillierter eingegangen werde. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt aber schon festgehalten werden, dass es sich um eine abweisende Bepflanzung  handeln solle, die dementsprechend auch dicht und durchgängig zu pflanzen sei. Hiermit habe man im Übrigen eine Anregung der Anlieger aufgenommen. Er weist in diesem Zusammenhang außerdem daraufhin, dass auch die erst am Wochenende vor der Sitzung eingegangene letzte Stellungnahme der Seegemeinschaft den Ausschussmitgliedern zur Kenntnis gegeben worden sei, so dass man die Anliegen der Eigentümergemeinschaft umgehend an den Ausschuss weitergeben habe.

 

-       Es wird hinterfragt, wer sich um die Einhaltung der auf dem vorgesehenen Hinweis- und Verbotsschild formulierten Regelungen kümmern werde?

 

FBL Torkel führt hierzu aus, dass es grundsätzlich bei der Einhaltung formulierter Nutzungsregeln in erster Linie auf die Nutzer selbst ankomme. Der Erfolg der Verhinderung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen seien daneben immer von verschiedenen weiteren Akteuren abhängig. Hier werde es, wie bei der Verhinderung von Fehlverhalten auf anderen öffentlich zugänglichen Anlagen, auch so sein, dass ein Zusammenspiel von Ordnungsamt, Bauhof, Polizei und auch den Bürgern (ob Anlieger oder Besucher) am ehesten einen dauerhaften Erfolg in puncto Sicherheit, Sauberkeit und Unversehrtheit der baulichen Anlagen gewährleiste. Von daher seien Hinweise auf Fehlverhalten und Vandalismus an und auf öffentlichen Anlagen grundsätzlich immer erwünscht, da ansonsten Fehlentwicklungen und Missständen nicht begegnet werden könne.

 

Eine Einwohnerin Friedrichsfehns und Anliegerin des Roten-Steinweg-Sees stellt im Namen der Eigentümergemeinschaft folgende weitere Fragen:

 

-       In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 159 „Wohnpark am See“ werde ausgeführt, dass der See als wilde Badestelle aufgrund seiner Uferbeschaffenheit eine Gefahrenquelle darstelle sei. Sie hinterfragt, warum trotz dieser damals von der Gemeinde Edewecht vorgenommenen Gefahreneinschätzung nunmehr ein öffentlich zugängliches Landschaftsfenster geschaffen werden solle?

 

FBL Torkel erwidert hierzu, dass die Einschätzung in der Begründung zum Bebauungsplan die Situation vor Umsetzung der Bauleitplanung beschreibe. Mit der Erschließung des Baugebietes seien bekanntermaßen auch umfassende Geländeveränderungen verbunden gewesen, mit denen das Gefahrenpotenzial insbesondere der Uferzone entschärft worden sei und ohne diese Maßnahmen eine Bebauung der Grundstücke auch gar nicht machbar gewesen wäre. Durch die bis an den See angrenzenden Wohnbaugrundstücke sei im Übrigen die Zugangsmöglichkeit in die Nähe des Sees nur noch räumlich sehr begrenzt möglich, so dass man auch von daher von einer völlig anderen Ausgangslage stehe, die mit dem Gefahrenpotenzial der damaligen Sandabbaustätte nicht vergleichbar sei.

 

-       Weiter wird von ihr der Begriff des ortsfremden Oberbodens hinterfragt, der in der Beschlussvorlage genannt werde und der danach teilweise entfernt werden solle.

 

FBL Torkel erläutert hierzu, dass damit der Boden gemeint sei, der im Bereich der geplanten Muldenzone im Wege der Neuprofilierung des Geländes entfernt werden solle. Dieser sei seinerzeit aus anderen Uferbereichen dorthin verbracht worden.

 

Eine weitere Anliegerin hinterfragt,

 

-       wer überhaupt als Zielgruppe des Landschaftsfensters angesprochen werden solle und wie eine sichere Erreichbarkeit für Fußgänger und Radfahrer gewährleistet werden solle?

 

FBL Torkel erläutert, dass mit dem Landschaftsfenster der Naturraum des Roten-Steinweg-Sees in einem begrenztem Umfang für die Allgemeinheit erfahrbar gemacht werden solle. Die Erreichbarkeit werde auch für Fußgänger und Radfahrer im Zuge der Umsetzung der Planung noch verbessert werden, die grundsätzlichen Voraussetzungen hierfür seien durch den Fuß- und Radweg am Roten Steinweg sowie des Radweges an der Küstenkanalstraße bereits heute gegeben.

 

-       Auch von dieser Anliegerin wird hinterfragt, wer für die Sicherheit der zu erwartenden illegalen Badegäste verantwortlich sein werde?

 

FBL Torkel entgegnet, dass sich durch die Anlegung des Landschaftsfensters keine Veränderung hin zu einer attraktiven Badesituation ergeben werde. Mit der Gestaltung des Landschaftsfensters samt Umfeld und abweisender Bepflanzung sowie der Hinweistafeln werde man die Erreichbarkeit des Ufers über das Grundstück der Gemeinde stark einschränken können. Damit komme man der Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße nach. An die Verkehrssicherungspflicht seien auch keine überspannten Anforderungen dergestalt zu stellen, für jedwedes noch so abwegiges und offenkundig selbstgefährdendes Verhalten Einzelner Vorsorge zu treffen.

 

-       Es wird weiter gefragt, ob durch den Verzicht auf eine Einzäunung des Landschaftsfensters für die Anlieger auch die Einzäunungsverpflichtung der eigenen Grundstücke entfalle?

 

FBL Torkel entgegnet hierzu, dass die Regelungen zur Einfriedung der Baugrundstücke aus den privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen bei Verkauf der Grundstücke durch den damaligen Investor herrühren und letztlich auf dem Wunsch beruhten ein fremdes Betreten der Hausgrundstücke zu verhindern. Ein Zusammenhang mit dem Landschaftsfenster könne hieraus nicht hergestellt werden.

 

Ein weiterer Anlieger des Roten-Steinweg-Sees hinterfragt noch einmal,

 

-       wie eine Übernutzung des Landschaftsfensters nach Auffassung der Gemeinde vermieden werden solle?

 

FBL Torkel verweist auf seine obigen Ausführungen und macht noch einmal deutlich, dass es sich im Ergebnis um eine Situation handele, die die Gemeinde auf einer Vielzahl anderer öffentlich zugänglicher Anlagen bereits heute grundsätzlich bewältige.

 

-       Von dem Anlieger wird in den Raum gestellt, dass es sich bei dem See nicht um eine öffentliche Anlage sondern um ein Privatgewässer handele und damit die Privatanlieger automatisch einer Gefährdungshaftung ausgesetzt seien, wobei sich durch die von der Gemeinde veranlasste Anlegung des Landschaftsfensters die Gefährdungslage für sie nachteilig verändern werde.

 

-       Der Anlieger möchte wissen, warum überhaupt ein Landschaftsfenster gebaut werden solle, wo es doch bislang auch ohne ein solches ging und es auch nirgends etwas vergleichbares gäbe. Seiner Auffassung nach solle hiermit den Leuten nur die Möglichkeit geben werden, durch den Blick auf die Wohngrundstücke die dortigen Bewohner ihrer Wohnruhe zu berauben. Er appelliert an Rat und Verwaltung, die Anlieger nicht mit den Gefahren, die sich aus dem Landschaftsfenster nach seiner Überzeugung ergeben werden, allein zu lassen.

 

FBL Torkel erläutert hierzu noch einmal den Grundgedanken der damaligen Planungen zur Ausweisung des Baugebietes am Roten-Steinweg-See. Dieser sei davon geprägt gewesen, einerseits eine Bebauung des Nord- und Westufers zu ermöglichen, gleichzeitig aber das Ost- und Südufer möglichst unberührt zu lassen. Darüber hinaus sei immer die „Erfahrbarkeit“ der Naturlandschaft an Süd- und Ostufer durch geeignete Zugänge und Blickbeziehungen auf den See vorgesehen gewesen. Das jetzt geplante Landschaftsfenster sei daher neben dem bereits umgesetzten Wanderwegkonzept einer dieser Bausteine der von Anfang verfolgten und öffentlich kommunizierten Planung.

 

Einem Bürger aus Friedrichsfehn ist aufgefallen, dass ein von der Gemeinde veräußertes Grundstück, für das eine gewerbliche Teilnutzung vereinbart wurde, nunmehr als reines Wohngrundstück auf dem Markt sei. Er fragt, wie die Gemeinde es zu verhindern gedenke, dass hier eine Regelung aus dem Kaufvertrag umgangen und so das Grundstück zu einem Spekulationsobjekt werde.

 

FBL Torkel führt hierzu aus, dass die Thematik der Verwaltung bekannt sei und hierauf unter Wahrung der Gleichbehandlung mit den übrigen Käufern der von der Gemeinde in diesem Baugebiet veräußerten Grundstücke entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen reagieren werde.