Sitzung: 19.12.2017 Rat
Vorlage: 2017/FB I/2599
Beschluss:
Die Wertgrenze für Investitionen gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO wird auf 500.000 € festgesetzt. Die Festlegung erfolgt in § 6 der jeweiligen Haushaltssatzung.
Ohne Aussprache fasst der Rat folgenden