Herr Lübeck erläutert den Sachverhalt eingehend anhand der Berichtsvorlage. In der anschließenden Aussprache wird einhellig die Missstimmung dahingehend zum Ausdruck gebracht, dass die bestehenden Rechtsvorschriften keinen erhöhten Schutz der gewichtsbeschränkten Gemeindestraßen durch Kontrolle oder Ahndung von Verstößen ermöglichen. 

 

Es wird von RH Frahmann die Frage gestellt, ob im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften höhere Bußgeldbeträge zur Ahndung von Verstößen erhoben werden könnten und ob ggf. die Gemeinde selbst Bußgelder bestimmen und anordnen kann. Herr Lübeck erörtert diesbezüglich, dass die bestehenden Vorschriften nicht erweitert werden können und eine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Bußgeldern durch die Gemeinde selbst nicht vorhanden ist.

 

RH Frahmann erklärt anschließend, dass das Vorgehen in diesem Thema, wenn es derzeit auch bestmöglich bearbeitet wird, nicht zufriedenstellend sei. In regelmäßigen Abständen sollte die Thematik bezüglich Veränderungen in der Rechtslage oder im Vorgehen anderer Kommunen betrachtet werden. Zunächst seien die Ergebnisse des Vorgehens in Wiefelstede abzuwarten.

 

Eine fortlaufende Betrachtung ist nach Ansicht von RH Bekaan nicht ausreichend. Ein aktives Vorgehen, wie es von anderen Kommunen betrieben wird, bietet höhere Aussichten auf eine erfolgreiche Minimierung von Beschädigungen an Straßen durch zu hohe Lasten. So sei bisher auch nicht der im Antrag der SPD-Fraktion benannte Vorschlag, durch Einbahnregelungen die Fahrzeuge mit erhöhter Last zu lenken, geprüft worden. Wenn diese Fahrzeuge die Fahrbahn immer nur in eine Richtung befahren dürften, würde kein Ausweichen auf den Bermenbereich notwendig sein und allein dadurch würde der Straßenkörper geschont. RH Korte unterstützt diese Ausführungen. RF Exner gibt zu bedenken, dass eine solche Regelung durchaus geeignet erscheint, die Bermen zu schützen. Allerdings müssten dann längere Routen von den Fahrzeugen zurückgelegt werden, wodurch sich die Belastung auf weitere Straßenzüge erstrecken würde.

(Anmerkung der Verwaltung: Dieser Vorschlag wurde mit der Straßenverkehrsbehörde erörtert. Diese hat hierzu ausgeführt, dass die Anordnung einer Einbahnstraße grundsätzlich alle Fahrzeuge betrifft. Ausnahmen der Einbahnstraßenregelung durch Zusatzzeichen haben nach Maßgabe der Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu unterbleiben. Lediglich für Radfahrer kann eine Ausnahme vom Einfahrtverbot getroffen werden, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der gesamten Strecke 30 km/h nicht überschreitet. Eine solche Anordnung wird von der Straßenverkehrsbehörde als unverhältnismäßig angesehen. Das Gleiche gilt entsprechend für die Aufnahme einer solchen Regelung in die Ausnahmegenehmigungen zum Befahren gewichtsbeschränkter Straßen.)

 

RH Erhardt merkt an, dass nach seinem Dafürhalten zusätzliche Ge- und Verbote nicht geeignet sein, um Schäden zu vermeiden. Er regt an, in einen Dialog, mit den Lohnunternehmern zu treten und diese so zu einem rücksichtsvolleren Verhalten zu bewegen. FBL Torkel führt aus, dass dies in der Vergangenheit bereits erfolgt ist und auch weiterhin erfolgen wird. So habe der Bundesverband Lohnunternehmen e. V. selber bereits eine bundesweite 10 Punkte-Initiative in Leben gerufen, deren Kernthema die Rücksichtnahme im Straßenverkehr ist. Das Dokument ist als Anlage 1 angefügt. RH Bekaan weist darauf hin, dass auch auf Ebene des Landkreises ein Runder Tisch für einen solchen Dialog bereits besteht. Hoheitliche Regulierung und Ahndung von Verstößen zwecks Disziplinierung werden von ihm aber als zwingend erforderliche Ergänzung angesehen.

 

RH Korte erachtet das Vorgehen in Wiefelstede als positiv. Eine generelle Reduzierung von gewichtsbeschränkten Straßen auf 30 km/h minimiert den schädlichen Einfluss. Eine noch höhere Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit sollte in Erwägung gezogen werden. FBL Torkel erklärt hierzu, dass die gefahrenen Geschwindigkeiten natürlich ein wesentlicher Faktor für Beschädigungen der Straßen ist. Im Rahmen der zu beantragen Ausnahmegenehmigungen wird auch seit jeher für Edewecht eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h festgelegt. Das Antragsverfahren hat gegenüber einer generellen verkehrsrechtlichen Anordnung aber den Vorteil, dass im Schadensfall zumindest Indizien für einen Rückschluss auf den Schädiger vorhanden sind. In jedem Fall verbleibt das Problem, dass eine lückenlose Kontrolle nicht geleistet werden kann.