Beschlussvorschlag:

1. Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung soll für folgende Bebauungspläne gem. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB festgesetzt werden, dass in den jeweiligen Mischgebieten

 

a)    die allgemein zulässigen Vergnügungsstätten (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) nicht zulässig sind und

 

b)    die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten (§ 6 Abs. 3 BauNVO) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind:

 

Bebauungspläne Nrn. 3 A, 4, 6, 18, 20 Neufassung, 21 A, 24 A, 35 B, 45 A, 46, 49, 54A, 59, 64, 66, 100, 102, 106, 110, 128, 156, 161, 169

 

2. Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung soll für den sich aus der Anlage Nr. 2  zum Protokoll über die Sitzung des Bauausschusses am 14.02.2017 ergebenden Bereich im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2b BauGB zur Steuerung von Vergnügungsstätten aufgestellt werden.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage entsprechender Planentwürfe die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Auslegung der Planänderungen der unter 1. genannten Bebauungspläne und des unter 2. genannten einfachen Bebauungsplanes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführen.


GA Knorr erläutert die Thematik ausführlich anhand der Beschlussvorlage.

 

Nachdem die in der Anlage angefügten Pläne erörtert worden sind, erfolgt eine kurze allgemeine Aussprache, in der die von der Verwaltung dargelegten Planungsvorschläge einhellig begrüßt werden.

 

Anschließend ergeht vom Bauausschuss an Verwaltungsausschuss folgender