Sitzung: 14.02.2017 Bauausschuss
Vorlage: 2017/FB III/2361
Beschlussvorschlag:
1. Aufgrund der Vorschriften des
Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung soll für folgende
Bebauungspläne gem. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO im vereinfachten Verfahren gemäß §
13 BauGB festgesetzt werden, dass in den jeweiligen Mischgebieten
a) die allgemein zulässigen
Vergnügungsstätten (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) nicht zulässig sind und
b) die ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten (§ 6 Abs. 3 BauNVO) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes
sind:
Bebauungspläne
Nrn. 3 A, 4, 6, 18, 20 Neufassung, 21 A, 24 A, 35 B, 45 A, 46, 49, 54A, 59, 64,
66, 100, 102, 106, 110, 128, 156, 161, 169
2. Aufgrund der Vorschriften des
Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung soll für den sich aus
der Anlage Nr. 2 zum Protokoll über die Sitzung des
Bauausschusses am 14.02.2017 ergebenden Bereich im vereinfachten Verfahren
gemäß § 13 BauGB ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2b BauGB zur
Steuerung von Vergnügungsstätten aufgestellt werden.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf
der Grundlage entsprechender Planentwürfe die Beteiligung der Öffentlichkeit
sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Auslegung
der Planänderungen der unter 1. genannten Bebauungspläne und des unter 2.
genannten einfachen Bebauungsplanes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB
durchzuführen.
GA Knorr erläutert die Thematik ausführlich anhand der Beschlussvorlage.
Nachdem die in der Anlage angefügten Pläne erörtert worden sind, erfolgt eine kurze allgemeine Aussprache, in der die von der Verwaltung dargelegten Planungsvorschläge einhellig begrüßt werden.
Anschließend ergeht vom Bauausschuss an Verwaltungsausschuss folgender