Beschlussvorschlag:

  1. Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung soll für den sich aus der Anlage Nr. 1  zum Protokoll über die Sitzung des Bauausschusses am 01.02.2017 ergebenden Bereich eine 12. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 durchgeführt sowie der Bebauungsplan Nr. 192 aufgestellt werden.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage entsprechender Vorentwürfe die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planungen zu unterrichten sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planungen berührt werden, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls von den Planungen zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.

 

  1. Die Verwaltung wird weiterhin beauftragt, zur Vorbereitung der Arbeiten für den Bodenaustausch im Plangebiet, beim Landkreis Ammerland den hierfür erforderlichen Bodenabbauantrag zu stellen.

GA Knorr führt anhand der Beschlussvorlage in die Thematik ein.

 

Zunächst werden einige Verständnisfragen der Ausschussmitglieder geklärt. RH Krüger merkt an, dass der vorliegende Planentwurf, anders als der östlich angrenzende Bebauungsplan Nr. 128, keine fußläufige Verbindung zum vorhanden Regenrückhaltebecken aufweist. GA Knorr führt aus, dass es sich beim Regenrückhaltebecken um eine technische Einrichtung handelt, welche auch nicht begangen werden soll. Die ursprünglich im Bebauungsplan Nr. 128 vorgesehen Verbindung kam bei der Umsetzung der Verkehrswege auch nicht zur Ausführung. RF Taeger macht darauf aufmerksam, dass in der textlichen Festsetzung Nr. 7.1 die Angabe „nördlichen“ zu „südlichen“ korrigiert werden muss. GA Knorr sicher zu, dass dies bei der Ausfertigung des Bebauungsplans beachtet wird.

 

RF Taeger erkundigt sich, ob von der durch das gesamte Plangebiet gezogenen öffentlichen Verkehrsfläche auf eine Fortführung der Bebauung in Richtung Süden geschlossen werden könne. 1.GR Torkel erklärt, dass es hierfür keine Planabsichten gibt. Da eine weitere Bebauung aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, sichert die Herstellung der Verkehrsfläche in dieser Form eine ggf. notwendige Erschließung.

 

RH Vehndel erkundigt sich, ob die vorgeschalteten Erdarbeiten einen Einfluss auf die Quadratmeterpreise beim Verkauf der Grundstücke haben. 1.GR Torkel führt diesbezüglich aus, dass durch die vorgeschaltete Auskofferung des Plangebiets der gesamte Torf der Fläche dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden könne. Zusätzlich würden bei der für den Ausbau beauftragten Firma gewisse variable Kosten, wie beispielsweise Anfahrtskosten, durch den Gesamtauftrag reduziert. Dies sei dann bei der Kalkulation der Verkaufspreise zu berücksichtigen, da diese Gestehungskosten in die Preisbildung einfließen.

 

RH Heiderich-Willmer kritisiert, dass es sich bei dieser Siedlungsentwicklung im Raum Kleefeld / Friedrichsfehn nicht um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt.

 

RH Eiskamp hinterfragt die Festsetzungen zu Geschossigkeit und Gebäudehöhe. GA Knorr erörtert diesbezüglich die Ziele der Festsetzungen. Mit der Möglichkeit, Gebäude mit zwei Vollgeschossen zu errichten, soll den Bauherrn eine möglichst große Gestaltungsfreiheit, auch im Hinblick auf die derzeitigen energetischen Standards, eröffnen. Gleichzeitig wird die maximale Gebäudehöhe auf 8 Meter festgesetzt, damit in keinem Fall ein drittes Geschoss errichtet werden kann. Gleichzeitig bleibe es durch die Gebäudehöhe von 8 Metern grundsätzlich möglich ein „klassisches“ Satteldach in eingeschossiger Bauweise zu errichten. GA Knorr erläutert hierzu weiter, dass man sich mit diesen Festsetzungen in städtebaulicher Hinsicht den Anforderungen an eine optimale Grundstücksausnutzung und energetisch optimierte Bauweise annehmen wolle. Insbesondere hinsichtlich der Gebäudehöhe in Kombination mit der Zulassung einer zweigeschossigen Bauweise sei aber eine sensible Feinsteuerung erforderlich, um die Errichtung von Gebäuden mit zwei Vollgeschossen plus Staffelgeschoss zu vermeiden. Von daher werde man diesen Aspekt in den Festsetzungen bis zur Erarbeitung des Auslegungsentwurfes weiter präzisieren.

 

Sodann unterbreitet der Bauausschuss an den Verwaltungsausschuss folgenden