BMin Lausch weist RH Heiderich-Willmer gem. § 54 Abs. 3 i. V. m. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40, 41 und 42 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) obliegenden Pflichten (Amtsverschwiegenheit, Mitwirkungsverbot, Vertretungsverbot) ausdrücklich hin und bittet um genaue Beachtung dieser Vorschriften.

 

Sodann verpflichtet BMin Lausch RH Heiderich-Willmer gem. § 60 NKomVG förmlich, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. RH Heiderich-Willmer bekräftigt diese Verpflichtung durch Handschlag mit der Bürgermeisterin.