Beschluss:

 

1.      Gem. § 101 Abs. 1 NGO (§ 129 Abs. 1 NKomVG) beschließt der Rat der Gemeinde Edewecht den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2011 in der Fassung vom 30.04.2015.

 

2.      Gem. § 95 Abs. 1 NGO (§ 123 Abs. 1 NKomVG) beschließt der Rat der Gemeinde Edewecht, das Ergebnis des ordentlichen Haushalts in Höhe von 731.332,03 € der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zuzuführen.

 

3.      Gem. § 95 Abs. 1 NGO (§ 123 Abs. 1 NKomVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 3 GemHKVO beschließt der Rat der Gemeinde Edewecht den Fehlbetrag aus dem Ergebnis des außerordentlichen Haushalts in Höhe von -83.164,86 € aus Mitteln der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu decken.

 

4.      Der Rat der Gemeinde Edewecht erteilt der Bürgermeisterin gem. § 101 Abs. 1 NGO (§ 129 Abs. 1 NKomVG) die Entlastung für das Haushaltsjahr 2011.

 

5.      Die in Anlage 10 des Anhanges zum Jahresabschluss aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen werden gem. § 89 NGO (§ 117 NKomVG) zur Kenntnis genommen.


(Wegen Interessenwiderstreits gem. § 41 NKomVG nimmt BM Lausch an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP nicht teil.)

 

Nachdem RV Hohnholz die Tagesordnungspunkte 9.1 und 9.2 aufgrund ihres engen inhaltlichen Zusammenhangs zu einem Beratungspunkt zusammengefasst hat, erläutert GAR Pannemann noch einmal kurz die wesentlichen Eckdaten der Jahresabschlüsse und erklärt, dass aufgrund der Anmerkung des Rechnungsprüfungsamtes im Prüfbericht zwischenzeitlich der systemische Fehler bei der Verbuchung von Zuwendungen behoben wurde. Des Weiteren könne davon ausgegangen werden, dass bis August 2018 die noch ausstehenden Jahresabschlüsse abgearbeitet sein werden.

 

Sodann fasst der Gemeinderat folgenden