Sitzung: 25.10.2016 Rat
Vorlage: 2016/Stab/2242
Beschluss:
1. Gem. § 101 Abs. 1 NGO (§ 129
Abs. 1 NKomVG) beschließt der Rat der Gemeinde Edewecht den Jahresabschluss des
Haushaltsjahres 2011 in der Fassung vom 30.04.2015.
2. Gem. § 95 Abs. 1 NGO (§ 123
Abs. 1 NKomVG) beschließt der Rat der Gemeinde Edewecht, das Ergebnis des
ordentlichen Haushalts in Höhe von 731.332,03 € der Rücklage aus Überschüssen
des ordentlichen Ergebnisses zuzuführen.
3. Gem. § 95 Abs. 1 NGO (§ 123
Abs. 1 NKomVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 3 GemHKVO beschließt der Rat der
Gemeinde Edewecht den Fehlbetrag aus dem Ergebnis des außerordentlichen
Haushalts in Höhe von -83.164,86 € aus Mitteln der Rücklage aus Überschüssen
des außerordentlichen Ergebnisses zu decken.
4. Der Rat der Gemeinde
Edewecht erteilt der Bürgermeisterin gem. § 101 Abs. 1 NGO (§ 129 Abs. 1
NKomVG) die Entlastung für das Haushaltsjahr 2011.
5. Die in Anlage 10 des Anhanges zum Jahresabschluss aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen werden gem. § 89 NGO (§ 117 NKomVG) zur Kenntnis genommen.
(Wegen Interessenwiderstreits gem. § 41 NKomVG nimmt BM Lausch an der
Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP nicht teil.)
Nachdem RV Hohnholz die Tagesordnungspunkte 9.1 und 9.2 aufgrund ihres engen inhaltlichen Zusammenhangs zu einem Beratungspunkt zusammengefasst hat, erläutert GAR Pannemann noch einmal kurz die wesentlichen Eckdaten der Jahresabschlüsse und erklärt, dass aufgrund der Anmerkung des Rechnungsprüfungsamtes im Prüfbericht zwischenzeitlich der systemische Fehler bei der Verbuchung von Zuwendungen behoben wurde. Des Weiteren könne davon ausgegangen werden, dass bis August 2018 die noch ausstehenden Jahresabschlüsse abgearbeitet sein werden.
Sodann fasst der Gemeinderat folgenden