Ein Bürger erfragt, ob die Zuwegung zur Abbaufläche auf dem privaten Grundstück als Gemeindestraße oder private Zuwegung eingestuft wird. GVOR Torkel antwortet, dass es sich um eine private Straße handeln wird. Eine Übernahme der Zufahrt als Gemeindestraße erfolge nicht.

 

Der Bürger erkundigt sich ferner, ob die Fläche auch über den Sandabbau hinaus genutzt werden darf, beispielweise als Lagerplatz für Schuttgüter. Hierzu wird seitens der Verwaltung ausgeführt, dass die Bodenabbaugenehmigung nur die in ihr beschrieben Inhalte zulässt. Sei eine weitere oder anderweitige Nutzung beabsichtigt, so müssten hierfür gesonderte Anträge gestellt werden.

 

Weiterhin wird hinterfragt, ob die Gefahr von Abbruchkanten im Vorhabenbereich abgeschätzt wurde und wer im Falle von Beschädigungen an den Immobilien der Anlieger verantwortlich wäre. GVOR Torkel hebt unter Verweis auf die präsentierten Unterlagen hervor, dass zur Vermeidung von Abbruchkanten statische Berechnungen erfolgt sind. Wie vorgestellt sehe die Planung sehr flache Böschungsneigungen vor. Sollten dennoch Schäden auftreten, die üblichen privatrechtlichen Regelungen zur Klärung von Haftungsfragen heranzuziehen.

 

Von einem weiteren Anwohner Husbäkes wird der Umgang mit herab- bzw. abfallenden Sand von den LKW hinterfragt. Dies stelle nach seiner Auffassung für die Küstenkanalstraße eine Gefahrenquelle dar. GVOR Torkel weist zunächst darauf hin, dass diesem Aspekt durch die angemessen lange private Zuwegung Rechnung getragen werden soll. Er regt an, diesen Aspekt im Rahmen der öffentlichen Auslegung beim Landkreis Ammerland vorzubringen. Frau Meyer-Heigel ergänzt, dass die zur Vermeidung von Schmutz erforderlichen Auflagen vom staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bestimmt und auch kontrolliert werden.

 

Ebenfalls erkundigt sich der Bürger, wie er zu Verfahren hat, wenn sein Grundstück entgegen der Prognose des Staubgutachtens höher mit zugewehtem Sand belastet wird. GVOR Torkel wiederholt die Aussage von Frau Meyer-Heigel, dass man sich in einem solchen Fall an das staatliche Gewerbeaufsichtsamt als zuständige Ordnungsbehörde wenden müsse.