Beschlussvorschlag:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Abbauvorhaben der Fa. Joh. Mildenberger an der Küstenkanalstraße in Husbäke, wie es sich aus dem Antrag auf Planfeststellung für einen Resttorfabbau und Sandnassabbau ergibt, wird in städtebaulicher Hinsicht erteilt.


Vorsitzender Wichmann stellt zunächst die anwesenden Gäste des Planungsbüros Diekmann und Mosebach und des Instituts für technische und angewandte Physik GmbH vor. Anschließend trägt GA Knorr anhand der Beschlussvorlage vor. Dabei stellt er heraus, dass die Zuständigkeiten der Gemeinde Edewecht im Planfeststellungsverfahren nur bezüglich der städtebaulichen Planung und verkehrlichen Erschließung berührt werden. Bei der Entscheidung über die Einvernehmenserteilung dürfen letztlich auch nur diese Aspekte berücksichtigt werden. Aus Sicht der Verwaltung könne festgehalten werden, dass die im Jahre 2014 problematisierten Punkte hinreichend, insbesondere hinsichtlich der Erschließung des Vorhabens, überarbeitet worden seien. Verwaltungsseits seien daher für die Versagung des Einvernehmens keine Gründe erkennbar.

 

Es werden anschließend von Frau Meyer-Hegel anhand der als Anlage 1 beigefügten Präsentation das geplante Vorhaben, die damit verbundenen Auswirkungen, Schutzmaßnahmen und die Nachnutzung der Fläche vorgestellt.

 

Hieran anschließend wird von Dr. Schwerdhelm die Erschließungsplanung für die Vorhabenfläche erörtert. Der An- und Abfahrverkehr soll über die Küstenkanalstraße – B - 401 - erfolgen. Um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der hochfrequentieren Bundesstraße nicht zu mindern, sieht die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr die Errichtung einer Linksabbiegerspur für erforderlich an. Der angedachte Ausbau der Bundesstraße wird von Dr. Schwerdhelm anhand der als Anlagen 2 und 3 beigefügten Pläne erklärt.

 

RH Krüger erfragt, ob der Abgangsverkehr nur in westliche Richtung angedacht ist. Laut Herrn Dr. Schwerdhelm ist der Abgangsverkehr in beide Richtungen möglich.

 

RH Heiderich-Willmer vermutet, dass mit der neuen Verkehrssituation ein erhöhtes Gefahrenpotenzial einhergeht. Er möchte wissen, ob bereits zum Zeitpunkt der Planung Verkehrszeichen wie Überholverbot u. Ä. eingestellt werden können. Dr. Schwerdhelm führt hierzu aus, dass die neue Situation durch die zuständige Verkehrsbehörde zu beurteilen ist. Diese agiert im eigenen Ermessen.

 

Von RH Apitzsch wird hinterfragt, wie die Zuwegung zur Abbaufläche eingestuft wird. GVOR Torkel antwortet hierauf, dass die Zuwegung als private Straße hergestellt wird und damit nicht als öffentliche Gemeindestraße.

 

Nachdem die Erschließungsmaßnahmen erörtert worden sind, stellt Frau Siepmann die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens, Anlage 4, vor. Zu den Darstellungen des Straßenverkehrslärms bemängelt RH Heiderich-Willmer, dass lediglich die Emissionen des neu hinzukommenden Verkehrs berücksichtigt werden. Der Durchgangsverkehr muss jedoch zwangsläufig auf den ein- und ausfahrende Lieferverkehr reagieren. Die zusätzlichen Brems- und Beschleunigungsvorgänge werden seiner Ansicht nach die bestehende Geräuschkulisse negativ verändern. Von Frau Siepmann wird diesbezüglich erklärt, dass Veränderungen im bestehenden Verkehr gem. den geltenden Richtlinien der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm nur dann berücksichtigt werden, wenn sich das Verkehrsaufkommen durch das geplante Vorhaben verdoppelt. Bei der Küstenkanalstraße ist dies jedoch nicht der Fall.

 

RF Hinrichs bittet um Klärung, wie in dem Gutachten die Immissionsorte bei der Wohnbebauung festgelegt wurden. Frau Siepmann gibt an, dass die maßgeblichen Messpunkte 50 cm vor dem offenen Fenster eines Wohn- bzw. Schlafraumes sind. 

 

Ferner wird von RF Hinrichs darauf hingewiesen, dass der zulässige Wert der Geräuschspitzen deutlich über dem Wert des zulässigen Beurteilungspegels liegt. Von Frau Siepmann wird daraufhin zunächst ausgeführt, dass es sich bei den Geräuschspitzen um impulsartig auftretende Geräusche handelt und stellt klar, dass bereits eine einmalige Überschreitung des zulässigen Spitzenwertes zu einer Verletzung dieses Kriteriums führt. Die Spitzenwerte finden natürlich auch zusammen mit dem übrigen Betriebslärm Berücksichtigung bei der Ermittlung des durchschnittlichen Lärmpegels. Die auftretenden Geräuschspitzen dürfen nicht dazu führen, dass der gemittelte Beurteilungspegel des gesamten Lärms den bestimmten Richtwert überschreitet.

 

Im Anschluss an die detaillierten Vorstellungen zum Schallgutachten und der Verkehrsplanung, weist GVOR Torkel nochmals darauf hin, dass sich die Frage nach dem Einvernehmen der Gemeinde nur auf die Erschließung und städtebaulichen Belange bezieht.

 

RH von Aschwege stellt zu den geplanten Schallschutzwällen die Frage, ob sich die Höhenangabe von 5 m auf die vorhandene Geländeoberkante beziehen oder auf einen eigens definierten Nullpunkt. Frau Meyer-Heigel stellt klar, dass sich die Höhenangaben auf das tatsächliche Geländeniveau beziehen.

 

Auf der in Rede stehenden Fläche wurde bereits Torfabbau betrieben. Die verblieben Restschicht an Torf hätte nach Beendigung der Arbeiten der natürlichen Sukzession übergeben werden sollen. Diese Maßnahmen wurden nicht durchgeführt, da der Antrag für Sandabbau bereits vorlag. RH Dr. Fittje erkundigt sich, in wie weit dieser Umstand in der Planung berücksichtigt wurde. Frau Meyer-Hegel führt aus, dass bei einem Eingriff in die Natur und Landschaft stets ein Ausgleich herbeizuführen ist. Hierzu ist die Wertigkeit der Fläche zu bestimmen. In diesem Fall wurde über einen fiktiven Wert angenommen, dass sich die Fläche zum Zeitpunkt des geplanten Sandabbaus bereits in renaturiesiertem Zustand (Wiedervernässung) nach abgeschlossenem Torfabbau befindet. Diese sehr hohe Wertigkeit werde bei der Ermittlung des Eingriffswertes der sich durch den geplanten Sandabbau ergibt zugrunde gelegt.

 

Frau Meyer-Heigel hebt hervor, dass die dargestellten Kompensationsmaßnahen den Eingriff deshalb deutlich überkompensieren. Der Wert der Fläche für die Natur wird den, einer bloß wiedervernässten Fläche übersteigen. RH Apitzsch steht dem dargestellten Vorgehen kritisch gegenüber. Aus seiner Sicht stellt die in der Torfabbaugenehmigung  angeordnete Wiedervernässung ein planerisches Ziel dar, welches zwingend zu beachten ist. GVOR Torkel stellt ausdrücklich klar, dass es sich bei der festgesetzten Nachnutzung rechtlich nicht um einen städtebaulichen Aspekt handelt.

 

RH Dr. Fittje begrüßt ausdrücklich die aufgezeigten Maßnahmen zum Naturschutz und zur Eingriffskompensation. Er gibt den Hinweis, dass besonders darauf zu achten ist, dass das nördlich angedachte Biotop gegen Austrocknung geschützt wird. Andernfalls würde den dort vorkommenden Arten der Lebensraum entzogen. Außerdem sollten in dem Bereich keine Einfriedungen errichtet werden. Diese würden sich vor allem auf die Entwicklung der Tierwelt in dem Bereich negativ auswirken.

 

Im Anschluss an die Rückfragen und Hinweise der Ausschussmitglieder wird von RH Dr. Fittje der Antrag gestellt, die Beratungen zum aktuellen Tagesordnungspunkt zu unterbrechen und die unter dem Tagesordnungspunkt 8 angedachte Einwohnerfragestunde  durchzuführen. Dadurch könnten die anwesenden Bürgerinnen und Bürger vor der Beschlussfassung Fragen zum Antrag des Herrn Mildenberger stellen. Sodann wird einstimmig der Beschluss gefasst, dass die Beratungen zum Tagesordnungspunkt 6 unterbrochen werden und zunächst der Tagesordnungspunkt 8 „ Einwohnerfragestunde“ behandelt wird. (Aus Gründen der Vereinfachung wurde im Protokoll die Chronologie der Tagesordnungspunkte nicht angepasst, die gestellten Fragen finden sich daher unter TOP 8.)

 

Im Anschluss an die Einwohnerfragestunde wird zur Beratung zum Tagesordnungspunkt 6 zurückgekehrt.

 

RH Apitzsch stellt zusammenfassend seine Kritikpunkte am geplanten Sandabbau und den daraus resultierenden Folgen dar. Neben dem Umstand, dass die Fläche nicht wie ursprünglich bestimmt wiedervernässt wird, werden seiner Meinung nach auch die umliegenden Anwohner unverhältnismäßig belastet. Es sollte Ziel sein, die ohnehin schon überdurchschnittlich belasteten Anlieger von allen weiteren negativen Einflüssen zu schützen. Ferner sollte jeder hinzukommende Verkehr im Bereich der B - 401 kritisch betrachtet werden. Trotz angedachter Linksabbiegespur wird der An- und Abfahrtsverkehr das Gefahrenpotenzial erhöhen. Letztlich erkennt RH Apitzsch auch in absehbarer Zukunft in Edewecht keinen Mangel an der Ressource Sand, womit die negativen Konsequenzen für die Allgemeinheit lediglich durch wirtschaftliche Interessen ausgelöst werden. GVOR Torkel weist nochmals darauf hin, dass die angeführten Punkte bei der Erteilung des Einvernehmens keine Berücksichtigung finden dürfen. Die genannten Einwände können im Rahmen der öffentlichen Auslegung im formalen Genehmigungsverfahren gegenüber der Genehmigungsbehörde, dem Landkreis Ammerland, vorgebracht werden. RH Heiderich-Willmer bekräftigt RH Apitzsch grundsätzlich in seinen Ausführungen. Er zeigt allerdings auf, dass die von ihm genannten Punkte ausschließlich im Planfeststellungsverfahren durch den Landkreis zu prüfen seien und sich der Zuständigkeit der Gemeinde entziehen. Von daher dürfe nicht der falsche Eindruck erweckt werden, dass den politischen Gremien der Gemeinde diesbezüglich eine Entscheidung über die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens zustehe.

 

Nach erfolgte Aussprache unterbreitet der Ausschuss für Landwirtschaft und Umweltschutz dem Verwaltungsausschuss folgenden