Sitzung: 15.03.2016 Rat
Beschluss:
1.
Zur Erhebung
von Ausbaubeiträgen für den Ausbau des Roten Steinweges im Bereich zwischen der
Landesstraße L 828 und der Gemeindestraße Ziegelweg werden die Kosten für die
Straßenbeleuchtung für den im Außenbereich gelegenen Teil des Roten Steinweges
(von der Landesstraße L 828 bis zum Beginn der Bebauung) gem. § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 9 der Satzung der
Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen vom
24.03.2015 gesondert ermittelt und kostenmäßig abgespaltet. Für die Maßnahmen
werden Teilbeträge erhoben.
2.
Zur Erhebung
von Erschließungsbeiträgen für den Ausbau des Roten Steinweges im Bereich
zwischen der Landesstraße L 828 und der Gemeindestraße Ziegelweg werden die
Kosten für die Straßenbeleuchtung für den im Innenbereich gelegenen Teil des
Roten Steinweges (von dem Beginn der Bebauung bis zum Ziegelweg) gem. § 127
Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 8 der Satzung der Gemeinde
Edewecht über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Edewecht
vom 14.03.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.10.2015, gesondert
ermittelt und kostenmäßig abgespaltet. Für die Maßnahmen werden Teilbeträge
erhoben.
3.
Aufgrund des § 4
Satz 2 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde
Edewecht vom 14.03.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.10.2015, wird
festgelegt, dass für die Herstellung der Straßenbeleuchtung an der
Gemeindestraße Roter Steinweg in Friedrichsfehn die Gemeinde einen abweichenden
Anteil am beitragsfähigen Erschließungsaufwand von 70 % trägt.
Ohne Aussprache fasst der Rat folgenden