Beschluss:

1.    Zur Erhebung von Ausbaubeiträgen für den Ausbau des Roten Steinweges im Bereich zwischen der Landesstraße L 828 und der Gemeindestraße Ziegelweg werden die Kosten für die Straßenbeleuchtung für den im Außenbereich gelegenen Teil des Roten Steinweges (von der Landesstraße L 828 bis zum Beginn der Bebauung) gem. § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 9 der Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen vom 24.03.2015 gesondert ermittelt und kostenmäßig abgespaltet. Für die Maßnahmen werden Teilbeträge erhoben.

 

2.    Zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für den Ausbau des Roten Steinweges im Bereich zwischen der Landesstraße L 828 und der Gemeindestraße Ziegelweg werden die Kosten für die Straßenbeleuchtung für den im Innenbereich gelegenen Teil des Roten Steinweges (von dem Beginn der Bebauung bis zum Ziegelweg) gem. § 127 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 8 der Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Edewecht vom 14.03.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.10.2015, gesondert ermittelt und kostenmäßig abgespaltet. Für die Maßnahmen werden Teilbeträge erhoben.

 

3.    Aufgrund des § 4 Satz 2 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Edewecht vom 14.03.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.10.2015, wird festgelegt, dass für die Herstellung der Straßenbeleuchtung an der Gemeindestraße Roter Steinweg in Friedrichsfehn die Gemeinde einen abweichenden Anteil am beitragsfähigen Erschließungsaufwand von 70 % trägt.


Ohne Aussprache fasst der Rat folgenden