Beschlussvorschlag:

  1. Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung soll für den sich aus der Anlage Nr. 4  zum Protokoll über die Sitzung des Bauausschusses am 01.02.2016 ergebenden Bereich eine 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 durchgeführt sowie der Bebauungsplan Nr. 189 aufgestellt werden.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage entsprechender Vorentwürfe die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planungen zu unterrichten sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planungen berührt werden, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls von den Planungen zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.

GOAR Kahlen erläutert den Sachverhalt anhand der Beschlussvorlage und der als Anlage Nr. 3 beigefügten Präsentation.

 

RH Erhardt signalisiert in der anschließenden Aussprache, dass er der Planung nicht zustimmen werde, da hiermit ein weiterer Schritt in den Außenbereich vollzogen werde. Weiterhin wird von ihm hinterfragt, wie im Falle einer Erschließung des Gebietes mit dem dort anstehenden Torf umgegangen werden solle. Er regt an, diesen gemeindeseits im gesamten Baugebiet vollständig abzubauen und der Torfwirtschaft zur Verfügung zu stellen, damit eine umfassende wirtschaftliche Verwertung des Rohstoffes gewährleistet wird. Dies könne einen Beitrag zu Verminderung der Flächeninanspruchnahme durch Torfabbau an anderer Stelle leisten.

 

Von der Verwaltung wird hierzu erläutert, dass für dieses Gebiet grundsätzlich die gleichen Bedingungen gelten würden, wie bei anderen Flächen in Friedrichsfehn, die aufgrund des Raumordnerischen Vertrages mit dem Land Niedersachsen in den letzten Jahren entwickelt worden sind. In diesen Fällen sei der Torf durch die Gemeinde im Bereich der öffentlichen Erschließungsflächen vollständig ausgebaut und dem Wirtschaftskreislauf zugeführt worden. Für die einzelnen Baugrundstücke seien die Käufer über die Kaufverträge zur wirtschaftlichen Verwertung des Torfes verpflichtet worden. In welchem Umfang diese dann ihr Grundstück ausgekoffert hätten, sei ihnen überlassen geblieben. Man könne aber durchaus prüfen, inwieweit das Baugebiet insgesamt im Rahmen der Erschließung durch die Gemeinde Edewecht ausgekoffert werden könne.

 

RH Apitzsch signalisiert, dass er dieser Planung grundsätzlich zustimmen könne. Die Fläche sei im Entwicklungskonzept enthalten und könne als Arrondierung angesehen werden. Die Ausweisung allerdings mit der Aufforderung des Landrates in Verbindung zu bringen, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, könne er nicht nachvollziehen. Mit der sog. Wohnbaulandoffensive sei vielmehr die Absicht verbunden, bezahlbare Mietwohnungen im Geschosswohnungsbau zu schaffen. Hier handele es sich aber um eine klassische Fläche für den Bau von Einfamilienhäusern.

 

GOAR Kahlen entgegnet hierzu, dass auch die Ausweisung von Gebieten, die vorrangig der Errichtung von Einfamilienhäusern dienen, zu einer Entlastung auf dem Mietwohnungsmarkt führe, da diese Wohnungen dann aufgrund der Verwirklichung der Bauabsichten insbesondere junger Familien frei würden.

 

Der Bauausschuss unterbreitet dem Verwaltungsausschuss sodann folgenden