Beschluss:

Der § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Edewecht wird wie folgt geändert:

„Die Bezirksvorsteher und ihre Stellvertreter müssen bei ihrer Bestellung das 23. Lebensjahr und dürfen aber noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben.“


Ohne Aussprache fasst der Rat folgenden