Beschlussvorschlag:

  1. Zu den während der öffentlichen Auslegung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 und zum Bebauungsplan Nr. 185 „Esch-Edewecht“ eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der Beschlussvorlage zur Sitzung des Bauausschusses am 30.11.2015 entschieden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Betroffenen entsprechend zu benachrichtigen.

 

  1. Der Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013, der aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung aufgestellt wurde, wird einschließlich Begründung und zusammenfassender Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB in der vorgelegten Form festgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung dieser Flächennutzungsplanänderung beim Landkreis Ammerland zu beantragen.

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 185 „Esch-Edewecht“, der aufgrund der Vorschriften des BauGB in der zurzeit geltenden Fassung aufgestellt wurde, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der vorgelegten Form als Satzung mit Begründung und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Bebauungsplan nach Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland in Kraft zu setzen. Auf die Bekanntmachung ist in der Nordwest-Zeitung -Ammerländer Teil- hinzuweisen.

 

 


GOAR Kahlen trägt anhand der Beschlussvorlage vor. Insbesondere geht er hierbei auf den in der Sitzung des Bauausschusses am 14.09.2015 intensiv thematisierten Baum an der nordwestlichen Geltungsbereichsgrenze ein. Entsprechend des seinerzeit in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 22.09.2015 erteilten Prüfauftrages wurde durch das Baumbüro Klaus Schöpe eine eingehende Begutachtung des Baumes vorgenommen. Das Gutachten liegt dem Protokoll als Anlage Nr. 4 bei.

 

Aufgrund der vom Gutachter gezogenen Schlussfolgerung, dass der Baum nur unter großem Aufwand, der über Jahrzehnte zu leisten sei, erhalten werden könne, sollte nach Auffassung der Verwaltung von der Festsetzung des Baumes abgesehen werden.

 

RH Erhardt führt in seinem Wortbeitrag aus, dass sich an seiner Auffassung zu der Eiche durch das Gutachten nichts geändert habe. Nach seiner Auffassung rechtfertige der Zustand des Baumes nach wie vor eine Festsetzung. Weiterhin sollte in dem Bebauungsplan ausdrücklich der Aspekt der Schaffung bezahlbaren Wohnraums in Form von Mietwohnungen verankert werden. Von der Verwaltung wird hierzu ausgeführt, dass die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die mit dem Bebauungsplan verfolgt werden, im Bereich des sog. WA 2 durchaus die Errichtung von Mehrfamilienhäusern zulasse. Der Bebauungsplan erfülle daher bereits diese Forderung. Ob diese Grundstücke letztlich einer entsprechenden Nutzung zugeführt würden, sei eine Frage der Vermarktung und damit der noch für dieses Baugebiet vom Gemeinderat festzulegenden Vergabebedingungen.

 

Nachdem auf Nachfrage von RH Vehndel noch einmal klargestellt wird, dass ein Verzicht auf eine Erhaltungsfestsetzung nicht zwingend zur Beseitigung der Eiche führe, sondern diese Entscheidung dann ausschließlich im Ermessen des Grundstückseigentümers liege, unterbreitet der Bauausschuss dem Verwaltungsausschuss folgenden