Beschlussvorschlag:

  1. Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 84 Abs. 4 Satz 3 NBauO sollen für den sich aus der Anlage Nr. 6 zum Protokoll des Bauausschusses am 09.02.2015 ergebenden Bereich eine Satzung mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 84 Abs. 3 Nr. 2 NBauO für den Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung aufgestellt werden.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage eines entsprechende Vorentwurfes die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planungen zu unterrichten sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planungen berührt werden, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls von den Planungen zu unterrichten.

 

 


GA Knorr erläutert die Voraussetzungen für den Erlass einer örtlichen Bauvorschrift zur Steuerung von Fremdwerbung detailliert anhand der Beschlussvorlage und schlägt vor, entsprechend des Beschlussvorschlages für den Ort Edewecht in das Verfahren zur Aufstellung einer Satzung zur Regelung der Außenwerbung einzusteigen.

 

In der anschließenden kurzen Aussprache wird von RH Apitzsch hinterfragt, ob eine Ausweitung des Geltungsbereichs entlang der Oldenburger Straße bis z.B. zur Einmündung der Holljestraße denkbar sei. Auch RH Erhardt hinterfragt dies, da er z.B. auch das Gebäude Oldenburger Straße 46 als ortsbildprägend ansehe.

 

Von der Verwaltung wird hierzu ausgeführt, dass man sich zur Herleitung eines nachvollziehbaren Geltungsbereichs zunächst insbesondere auf Gebäude gestützt habe, die im Wesentlichen ihre ursprüngliche Gestalt bewahrt haben. Dies träfe auf das Gebäude Oldenburger Straße 46 nicht zu. Für den Einmündungsbereich der Holljestraße ließe sich grundsätzlich aufgrund der Grünfläche mit Denkmal und des historischen Gebäudes Wallstraße 1 zwar ein schutzwürdiger Bereich ableiten. Dieser würde allerdings losgelöst vom übrigen ansonsten geschlossen herleitbaren Geltungsbereich liegen. Da die Grundstücksstruktur im weiteren Verlauf der Oldenburger Straße rein technisch kaum die Errichtung von großformatigen Werbeanlagen zulassen dürfte und sich darüber hinaus der Bereich der Grünanlage mit dem Denkmal Kaiser Friedrichs III. im Eigentum der Gemeinde befindet, sollte der Geltungsbereich wie in der Vorlage beschrieben begrenzt bleiben.

 

RH von Aschwege hinterfragt, ob durch eine entsprechende Satzung bereits erteilte Baugenehmigungen hinfällig und hierdurch die bestehenden Werbeanlagen zurückgebaut werden müssten. Dies wird von der Verwaltung verneint, da rechtmäßiger Weise errichtete bauliche Anlagen Bestandsschutz genießen. Wirkung könne die Satzung nur bei Neubauten oder im Falle genehmigungspflichtiger Veränderungen an bestehenden Anlagen entfalten.

 

Nachdem von BM Lausch noch angeregt wurde ist, auch das Wohn- und Geschäftshaus Hasselbach in Süd Edewecht in die Betrachtung einzubeziehen, unterbreitet der Ausschuss dem Verwaltungsausschuss folgenden