Beschlussvorschlag:

Dem Entwurf der „Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung)“ bei gleichzeitiger Außerkraftsetzung der beiden geltenden Satzungen zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland bekannt zu machen.


GAR Pannemann erläutert, dass die Gemeinde bereits seit 1997 eine Straßenausbaubeitragssatzung hat. Aufgrund der fortgeschrittenen Rechtsprechung ist insbesondere die für den Außenbereich geltende Satzung zu überarbeiten gewesen. Da sich die darin enthaltene Regelung, wonach unabhängig von der Höhe des Ausbauaufwandes und der Grundstücksnutzung bestimmte Pauschsätze als Beitragsforderung erhoben werden, als nicht rechtskonform erwiesen hat, sieht der nunmehr vorgelegte Entwurf eine einheitliche Regelung für den Innen- und den Außenbereich vor. Die Unterschiede zu der alten Außenbereichsregelung stellt er mittels einer PowerPoint-Präsentation dar, die diesem Protokoll beigefügt ist (Anlage 3).

 

Er stellt die grundlegenden Schritte der Beitragsabrechnung dar. Besondere Bedeutung kommt der Einteilung der jeweilig abzurechnenden Straßen in die drei unterschiedlichen Kategorien zu: a) Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, b) Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr und c) Straßen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen. Der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Ausbauaufwand bewegt sich je nach entsprechender Zuordnung der Straße zwischen 75% und 30%. Entscheidend ist auch die jeweilige Nutzung der Grundstücke, die sich im Innenbereich an der baurechtlichen Darstellung in den Bauleitpläne der Gemeinde orientiert. Im Außenbereich werden hierfür hilfsweise Berechnungen durchgeführt, um eine gleichmäßigere Beurteilung zu den Innenbereichsgrundstücken herstellen zu können. Ziel einer jeden Beitragsabrechnung soll nach der gängigen Rechtsprechung die Herstellung eines gerechten Maßstabes für alle Beitragsfälle sein. Gegebenenfalls müsste man auch eine abweichende, auf die entsprechend abzurechnende Maßnahme zutreffende Regelung durch eine Sondersatzung treffen. Eine solche Möglichkeit bietet die neugefasste Beitragssatzung. Er verdeutlicht dieses an einer Beispielsberechnung. Abschließend weist GAR Pannemann auf zwei redaktionelle Änderungen hin, die zum einen eine Verweisung in § 2 der Satzungsneufassung und zum anderen eine Bezeichnung in § 16 beträfen.

 

In der sich anschließenden regen Diskussion wurde das grundsätzliche Erfordernis einer solchen Beitragssatzung gesehen. Es vertraten alle Fraktionen die Meinung, dass Beitragsabrechnungen nicht zu ungerechten Belastungen der Anlieger führen dürften. Deshalb begrüßten sie die in dem Satzungsentwurf enthaltene Möglichkeit, durch Sondersatzungen Anpassungen an den Abrechnungsmodalitäten vornehmen zu können. Bei zukünftigen Entscheidungen über Ausbaumaßnahmen, insbesondere im Außenbereich, sollten auch Probeberechnungen für die mögliche Beitragsbelastung der einzelnen Anlieger durchgeführt werden.

Problematisch wird in diesem Zusammenhang die bereits beschlossene Ausbaumaßnahme am Querweg in Kleefeld gesehen, die mit geplanten 570 T€ hohe Kosten verursachen wird. Mit den dortigen Anliegern wurde im Vorfeld noch nicht über eine mögliche Beitragsbelastung gesprochen. Auch im Straßen- und Wegeausschuss wurde das Thema nicht aufgegriffen. Generell muss bei der Moorstraßensanierung wegen des hohen Kostenaufwandes besonderes Fingerspitzengefühl bewiesen werden.

Eine vollständige Finanzierung dieser Ausbaumaßnahmen aus allgemeinen Deckungsmitteln wird allerdings auch als ungerecht gegenüber den Anliegern im Innenbereich gesehen.

 

GVOR Torkel ergänzt die Ausführungen von GAR Pannemann, in dem er betont, dass die in dem Verschleißdeckenprogramm vorgesehenen Maßnahmen Straßenunterhaltungen darstellen, die beitragsrechtlich nicht abgerechnet werden können. Insbesondere wenn auch der Untergrund der betroffenen Straßen erneuert wird, sei von einer beitragsrelevanten Maßnahme auszugehen. Das alleinige Erneuern der Decke ist nicht beitragsfähig.

 

Sodann beschließt der Ausschuss unter Berücksichtigung der in der Sitzung dargestellten Änderungen (vgl. Anlage 4) einstimmig, folgende Beschlussempfehlung über den Verwaltungsausschuss an den Gemeinderat zu richten: