Beschlussvorschlag:

  1. Zu den während der öffentlichen Auslegung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 A in Jeddeloh I in der Zeit vom 24.04.2014 bis 23.05.2014 sowie während der  eingeschränkten Beteiligung in der Zeit vom 02.09.2014 bis 15.09.2014 eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der in der Sitzung des Bauausschusses am 22.09.2014 erarbeiteten Abwägungsvorschläge entschieden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Betroffenen entsprechend zu benachrichtigen.

 

  1. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 A in Jeddeloh I, der aufgrund der Vorschriften des BauGB in der zurzeit geltenden Fassung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, wird in der vorgelegten Form als Satzung mit Begründung beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 A in Jeddeloh I durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland in Kraft zu setzen. Auf die Bekanntmachung ist in der Nordwest-Zeitung – Ammerländer Teil – hinzuweisen.

GA Knorr erläutert den Sachverhalt eingehend anhand der Beschlussvorlage. Er geht hierbei insbesondere auf die vom Landkreis Ammerland in seiner Stellungnahme angesprochenen Aspekte der Darlegung des Planerfordernisses sowie der Berücksichtigung eines ausreichenden Wallhecken- und Artenschutzes ein.

 

In der anschließenden kurzen Aussprache stellt RH Korte heraus, dass aus der Sicht seiner Fraktion trotz der Tatsache, dass es sich bei der angrenzenden, mit Bäumen bestandenen Verwallung nicht um eine Wallhecke im naturschutzfachlichen Sinne handelt, der Schutz der Bäume gewährleistet werden müsse.

 

Von der Verwaltung wird hierzu ausgeführt, dass zwar aus der jetzt in Rede stehenden 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 A heraus keine Regelungen hinsichtlich der außerhalb des Geltungsbereichs dieser Planung stehenden Bäume getroffen werden könnten. Da die Bäume aber über die Festsetzungen des ursprünglichen und weiterhin rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 54 A als Wallhecke geschützt seien, sei ein Eingriff in diesen Baumbestand rechtlich nicht zulässig bzw. bedürfe in jedem Einzelfall der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde. Der innerhalb des Geltungsbereichs der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 A stehende Baum werde außerdem als zu erhalten festgesetzt.

 

Ohne weitere Aussprache unterbreitet der Ausschuss dem Rat über den Verwaltungsausschuss sodann folgenden