Zu Beginn der Einwohnerfragestunde weist RV Hohnholz auf die Regelungen der Geschäftsordnung hin, die vorsehen, dass eine aktive Beteiligung der Zuhörer nur jeweils in den Einwohnerfragestunden zulässig sei. Zu den weiteren Tagesordnungspunkten seien weder Beifallsbekundungen noch Unmutsäußerungen zulässig.

 

Auf Nachfrage eines Einwohners, warum nicht endgültig beschlossen werde, auf die Ausweisung weiterer Flächen für Windenergieanlagen zu verzichten, führt GVOR Torkel aus, die Planungshoheit liege grds. bei der Gemeinde. Zum jetzigen Zeitpunkt befinde man sich allerdings noch nicht in einem Planungsstadium. Ohne den weiteren Beratungen vorgreifen zu wollen, sehe der im Verwaltungsausschuss entwickelte Beschlussvorschlag vor, von weiteren Verfahrensschritten zunächst abzusehen und die derzeit noch offenen Fragen auch unter Beteiligung eines runden Tisches zu klären. Eine für alle Zeiten gültige Entscheidung könne ohnehin nicht getroffen werden, weil bspw. nach einer Wahl neue Mehrheiten entstünden und sodann auch andere Entscheidungen getroffen werden könnten.

 

Auf Nachfrage eines weiteren Einwohners führt GVOR Torkel aus, die Bürger müssten im Rahmen der vorgesehenen Beteiligungsverfahren ihre Belange vortragen. Hierzu gehöre auch die Geltendmachung eines möglichen Wertverlustes der Immobilien.

 

Auf Nachfrage eines weiteren Einwohners zu einer möglichen juristischen Beratung führt GVOR Torkel aus, dass es verschiedentliche Gespräche mit der Aufsichtsbehörde gegeben habe und auch ein informeller Austausch mit einem Fachanwalt stattgefunden habe. Derzeit befinde man sich allerdings noch nicht in einem konkreten Planungsverfahren, so dass eine intensivere juristische Konsultation noch nicht erforderlich gewesen sei.

 

Auf Nachfrage eines weiteren Einwohners führt GVOR Torkel aus, dass es zur Besetzung des runden Tisches keinen konkreten Vorschlag gebe, es sollten allerdings möglichst alle Interessengruppen vertreten sein. Letztlich handele es sich hierbei allerdings nicht um ein Entscheidungsgremium, sodass eine paritätische Besetzung nicht zwingend erforderlich sei.