In der Einwohnerfragestunde werden von verschiedenen Zuhörern folgende Fragen gestellt, die ausschließlich mit der Beratung zur Thematik Windkraft im Zusammenhang stehen:

 

  1. Wie ist der Begriff der weichen Tabuzone in Bezug zum Loher Forst zu verstehen und wie ist er dort angewandt worden?

Es wird hierzu erläutert, dass die Abstandskriterien in harte und weiche Tabuzonen zu differenzieren sind. Innerhalb der definierten harten Tabuzonen scheidet die Darstellung von Potenzialflächen vollständig aus. Bei der Ammerländer Studie fallen hierunter u.a. alle Waldflächen, so dass eine Waldfläche an sich keine Potenzialfläche darstellen könne. Bei der Bestimmung der weichen Tabuzone in Bezug auf Waldflächen sei bei der Ammerländer Studie eine Differenzierung zwischen sog. „Altem Wald“ und „Übrigem Wald“ vorgenommen worden, da die Wertigkeit der ökologischen Funktion des näheren Umfeldes eines Waldes (Artenvielfalt in den Übergangsbereichen zur freien Landschaft, alte Waldränder als Leitstrukturen für  Fledermäuse) insbesondere auch vom Alter der Wälder abhänge. So sei für alte Waldstandorte mit tatsächlich altem Baumbestand unter fachlicher Begleitung der Waldbehörde des Landkreises Ammerland eine weiche Tabuzone von 200 m festgelegt worden. Zu dem „Übrigen Wald“ sei keine weiche Tabuzone festgelegt worden. Dies seien diejenigen Waldflächen, die im Wesentlichen nur aufgrund der formalen Definition gemäß des Niedersächsichen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung als Wald einzustufen seien. Aufgrund der Baumarten oder der geringeren Größe sei ihre ökologische Funktion, insbesondere für die Fauna, nicht gleich stark bedeutend wie die eines „Alten Waldes“. Dies bedeute aber nicht, dass bei einer konkreten Flächenausweisung in jedem Falle bis an Flächen mit „Übrigem Wald“ herangeplant werde. Es sei dann im Verfahren eine Einzelfallüberprüfung der jeweiligen Waldfläche vorzunehmen. Die Empfehlungen des NLT zu harten und weichen Tabuzonen sähen eine weiche Tabuzone von 200 m zu Wald allgemein vor. Diese Empfehlungen hätten zwar zur Zeit der Erarbeitung der Potenzialstudie noch nicht vorgelegen. Da das NLT-Papier lediglich Empfehlungscharakter besitze, ergäben sich hieraus für die Anwendbarkeit der Potenzialstudie unmittelbar keine Konsequenzen. Dies auch deshalb, da die in der Potenzialstudie vorgenommene Differenzierung zwischen „Altem Wald“ und „Übrigem Wald“ in fachlich begründeter und nachvollziehbarer Weise vorgenommen worden sei. Darüber hinaus seien Abstandskriterien auf Grundlage weicher Tabuzonen im förmlichen Bauleitplanverfahren der Abwägung durch die planende Gemeinde zugänglich, so dass hiervon Abweichungen in der einen oder anderen Richtung möglich bleiben.

  

  1. Es wird gefragt, ob bekannt sei, wieviele Befürworter einer Windkraftplanung es in der Gemeinde Edewecht gibt.

Dies wird verneint.

 

  1. Es wird gefragt, ob zu der Thematik nicht eine Entscheidung durch die Bürger selbst herbeigeführt werden könnte. Es sei nämlich zu beobachten, dass die Debatte mittlerweile zwischen Gegnern und Befürwortern vermehrt zu Anfeindungen führe.

Hierzu wird ausgeführt, dass das Kommunalverfassungsgesetz zwar die Möglichkeit eines Bürgerbegehrens kenne, dies aber an hohe Hürden geknüpft sei. Außerdem sei ein Bürgerbegehren über die Aufstellung von Bauleitplänen unzulässig.

 

  1. Es wird hinterfragt, wer die Kosten für ein faunistisches Gutachten für die Lohorster Potenzialfläche zu tragen hätte.

Es wird erläutert, dass – wie bei anderen Planungen auch – bei Vorhandensein eines konkreten Investors durch städtebaulichen Vertrag eine Kostentragung des Investors vereinbart werden könne. Sollte kein konkreter Investor existieren und die Grundstückseigentümer des Plangebiets zu einer Kostenübernahme ebenfalls nicht bereit sein, wären für den Fall, dass der Rat dennoch die Durchführung einer Planung beschließe, die Kosten aus dem Gemeindehaushalt zu leisten bzw. vorzufinanzieren.

 

  1. Es wird gefragt, inwieweit eine Haftung für Schäden gegeben ist, die durch gesundheitsgefährdende Mängel an Windkraftanlagen eintreten können.

Hierzu wird ausgeführt, dass diese Frage nicht Gegenstand einer Bauleitplanung sei. Die Erfüllung sicherheitstechnischer Standards sei vielmehr eine Frage der Zulassung der Anlagen für den Markt. Die Darstellung einer Sondernutzungsfläche für die Windkraft im Flächennutzungsplan ersetze im Übrigen nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens für die einzelnen Windkraftanlagen. In diesem Genehmigungsverfahren seien die sicherheitstechnischen Aspekte in Bezug auf die einzelnen Windkraftanlagen ebenfalls zu prüfen. Diese Prüfung liege aber nicht in der Zuständigkeit der Gemeinde.

 

  1. Unter Bezugnahme auf die Empfehlungen des NLT, dass Windparks untereinander mindestens einen Abstand von 3,0 km einhalten sollen, wird hinterfragt, ob dies für die Gemeinde Barßel nicht gelte.

Hierzu wird ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um eine Empfehlung handle und eine Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit hiervon bewusst abweichen könne.

 

  1. Es wird gefragt, wie groß das kommerzielle Interesse der Gemeinde Edewecht an der Ausweisung von Windkraftflächen sei. In den Medien sei zu vernehmen gewesen, dass Gemeinden für jede auf ihrem Gemeindegebiet installierte Windkraftanlage bis zu 50.000 € zufließen würden.

Hierzu wird ausgeführt, dass diese Zahl nicht nachvollzogen werden könne. Bei einem privat betriebenen Windpark seien lediglich Gewerbesteuereinnahmen für die Gemeinde zu erzielen, die abhängig vom Gewinn des Windparks ausfielen. Da die Rentabilität eines Windparks, wie häufig bei kostenintensiven Investitionen, erst in den späteren Jahren der Betriebslaufzeit ansteige, sei auch bei den Gewerbesteuereinnahmen in der Regel erst nach einigen Jahren ein nennenswerter Betrag zu erwarten. Dieser sei dann aber immer noch eher mit dem Steuerertrag zu vergleichen, der bei einem kleinen bis mittleren Gewerbebetrieb anfalle.

 

  1. Es wird gefragt, warum in der Gemeinde Edewecht beim Thema erneuerbare Energien einseitig auf die Windkraft gesetzt werde.

Hierzu wird entgegnet, dass dieser Eindruck fehl gehe, da die Gemeinde sowohl durch die Installation von Photovoltaikanlagen auf zahlreichen öffentlichen Gebäuden als auch durch energieeinsparende Maßnahmen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes beitrage. Zu nennen seien hier z.B. die Gründung einer Bürgerenergiegenossenschaft, die energetische Sanierung gemeindeeigener Gebäude oder die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik.

 

  1. Es wird nochmals die planungsrechtliche Systematik zum Ausschluss einzelner Flächen im Planverfahren hinterfragt.

Hierzu wird erläutert, dass alle potenziell geeigneten und verfügbaren Flächen in gleicher Intensität und Tiefe zu prüfen seien und nur auf Grundlage gleichwertigen Abwägungsmaterials zu jeder Fläche eine abschließende Abwägung für oder gegen eine konkrete Fläche getroffen werden dürfe. Von daher sei das Ausscheiden einer Fläche nur innerhalb des förmlichen Planverfahrens unter Zugrundelegung in fachlicher Hinsicht vergleichbaren Abwägungsmaterials möglich, ohne von vornherein eine Verkürzung des Abwägungsvorganges zu erleiden. Letzteres führe zu einer Nichtigkeit der betroffenen Planung.

 

  1. Es wird gefragt, wann angesichts der heutigen Beratung über das Thema mit einer abschließenden Entscheidung gerechnet werden könne.

Hierzu wird dargelegt, dass dies, wie dem Beschlussvorschlag zu entnehmen sei,  vom Ergebnis des Gutachtens der Gemeinde Barßel sowie vom Fortgang des weiteren Verfahren des Runden Tisches abhänge.

 

  1. Mit Blick auf die Fokussierung auf die faunistischen Belange wird hinterfragt, warum die Belange des Menschen bislang anscheinend nur am Rande betrachtet worden seien.

Hierzu wird entgegnet, dass die Belange des Menschen bereits bei der Definition der Abstandskriterien zur Wohnbebauung von zentraler Bedeutung für die Windpotenzialstudie gewesen seien und im Falle einer förmlichen Bauleitplanung ebenfalls ein zentraler Aspekt der Planung wären. Insofern könne der Eindruck der Vernachlässigung dieses Belanges nicht nachvollzogen werden.

 

  1. Es wird gefragt, ob die Gemeinde Barßel die faunistische Untersuchung der Gemeinde Edewecht zur Kenntnis geben werde.

Es wird erläutert, dass die Kenntnis über das Ergebnis der Untersuchung für die Umsetzung des Beschlussvorschlages erforderlich sei. Man werde die Gemeinde Barßel um Übersendung des Gutachtens bitten.

 

  1. Es wird gefragt, von wem die faunistischen Untersuchungen für die Potenzialfläche in Lohorst in Auftrag gegeben werden.

Es wird ausgeführt, dass aufgrund des heutigen Beratungsergebnisses derzeit von der Gemeinde Edewecht keine Untersuchung in Lohorst einzuleiten sei. Es sei nun erst einmal das sich aus dem heutigen Beschlussvorschlag ergebende Verfahren abzuwarten. Ob, wie in Husbäke, etwaige Investoren eigene Untersuchungen anstellen werden, könne nicht gesagt werden.

 

  1. Es wird nochmals hinterfragt, wann sich abschließend ergeben werde, dass die Potenzialfläche in Husbäke nicht als Fläche für die Windkraft in Frage komme.

Mit Verweis auf die obigen Ausführungen wird hierzu nochmals erläutert, dass dies frühestens dann der Fall sein könne, wenn sich die Gemeinde Edewecht abschließend zur weiteren Entwicklung von Windenergieflächen im gesamten Gemeindegebiet festgelegt habe und das hierzu erforderliche Abwägungsmaterial vollständig vorliege.

 

  1. Es wird hinterfragt, welche Konsequenzen sich ergeben würden, wenn die Fläche in Lohorst in faunistischer Hinsicht noch negativer als die Fläche in Husbäke zu beurteilen wäre.

Es wird entgegnet, dass dies eine rein hypothetische Fallkonstellation sei und daher hierzu keine Aussage getroffen werden könne.

 

  1. Abschließend wird gefragt, warum die Sitzungsunterlagen erst am Wochenende vor der jeweiligen Sitzung im Bürgerinformationssystem für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Hierzu wird ausgeführt, dass dies den Regelungen der Geschäftsordung entspreche.