In der Einwohnerfragestunde werden von verschiedenen Zuhörern folgende Fragen gestellt:

 

1. Es wird gefragt, ob für die Potenzialfläche in Husbäke zwischenzeitlich eine spezielle Artenschutzprüfung in Auftrag gegeben wurde. Hierzu wird von GVOR Torkel erläutert, dass dies nicht der Fall sei. Eine entsprechende Untersuchung könne eventuell in einem zukünftigen Bauleitplanverfahren erforderlich werden. Dieses sei aber bislang nicht eingeleitet. Ob ein solches Verfahren überhaupt eingeleitet werden soll, sei in der heutigen Sitzung zu beraten.

 

2. Es wird hinterfragt, ob die Waldfläche des Loher Forstes als Potenzialfläche betrachtet wird. Von GVOR Torkel wird hierzu ausgeführt, dass der Loher Forst außerhalb des Gemeindegebietes von Edewecht liege und schon von daher nicht in der Ammerländer Studie als Potenzialfläche auftauche. Nach den Kriterien, die der Ammerländer Studie zugrunde liegen, scheiden Waldflächen allerdings als sogenannte harte Tabuzone als Potenzialfläche aus.

 

3. Es wird hinterfragt, ob bei einer weiteren Beschäftigung mit der Windkraftthematik die Potenzialfläche in Husbäke aufgrund der bereits vorliegenden faunistischen Untersuchungen in einem Bauleitplanverfahren tatsächlich nicht von vornherein außer Betrachtung bleiben kann. Die Einbeziehung wird von GVOR Torkel als notwendig angesehen. Eine Ausblendung dieser Fläche würde zu einem nicht heilbaren Abwägungsfehler führen, der die Nichtigkeit einer darauf beruhenden Bauleitplanung zur Folge hätte.

 

4. Es wird gefragt, warum keine Lautsprecheranlage vorhanden sei. GVOR Torkel führt hierzu aus, dass man eine Lautsprecheranlage bereitgestellt habe, diese aber leider nicht zuverlässig funktioniere. Er kündigt an, eine neue Anlage beschaffen zu wollen.

 

5. Es wird gefragt, warum der Potenzialstudie unterschiedliche Abstandswerte zu Wohnhäusern im Innen- und Außenbereich zugrunde gelegt worden seien. GVOR Torkel verweist hierzu auf die anstehende Beratung zum Tagesordnungspunkt 6.

 

6. Es wird hinterfragt, ob die in der Planung zugrunde gelegte Anlagenhöhe Auswirkungen auf die einzuhaltenden Abstände zur Wohnbebauung habe. GVOR Torkel verweist auch hier auf die zum entsprechenden Sachpunkt anstehende Beratung.

 

7. Es wird gefragt, ob bei den weiteren Beratungen die aktuellen Handlungsempfehlungen des NLT Berücksichtigung finden werden. GVOR Torkel führt hierzu aus, dass im Falle einer förmlichen Bauleitplanung selbstverständlich die jeweils aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zugrunde zu legen seien. Bei dem NLT-Papier zu harten und weichen Tabuzonen handele es sich allerdings um Empfehlungen, die somit der Abwägung zugänglich seien.

 

8. Es wird gefragt, ob die besonderen Gegebenheiten und Strukturen einer Gemeinde (z.B. Zersiedelung, Bevölkerungsdichte) im Rahmen einer Windkraftplanung von der Gemeinde herangezogen werden können, um auf die Ausweisung von Windkraftflächen zu verzichten.

GVOR Torkel erläutert hierzu, dass im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde grundsätzlich auch derartige Erwägungen in den Abwägungsprozess eingebracht werden könnten. Da bislang kein Planverfahren eröffnet worden sei, wird von ihm auch hierzu auf die anstehende Beratung verwiesen.

 

9. Es wird gefragt, wie auf Politik und Verwaltung die durch die Zahl der übergebenen Unterschriften und der Besucher im Saal deutlich werdende Ablehnung zur Ausweisung von Windkraftflächen wirke.

GVOR Torkel entgegnet hierzu, dass die Unterschriftenlisten und die Zahl der Zuschauer zwar durchaus beachtlich seien. Letztlich komme es allerdings darauf an, die damit verbundenen Aussagen im Rahmen eines etwaigen Planverfahrens in sachgerechter Weise in die Abwägung einzustellen.

 

10. Es wird hinterfragt, ob eine etwaige Entscheidung über die Einleitung eines Planverfahrens in öffentlicher Sitzung gefasst werde. GVOR Torkel erläutert hierzu, dass für den Beschluss über die Aufstellung von Bauleitplänen die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben sei. Von daher sei die in der Beschlussvorlage genannte Beratungsfolge korrekt. Die Entscheidung könne aber auch durch den Verwaltungsausschuss an den öffentlich tagenden Rat verwiesen oder vom Rat an sich gezogen werden. Die formelle Entscheidung, ob dies geschehe, liege aber bei dem jeweiligen Gremium selbst.