Beschlussvorschlag:

  1. Der Satzung über die Nutzung der gemeindeeigenen Schulhöfe wird in der vorgelegten Fassung nebst Anlagen zugestimmt. Die Verwaltung wird damit beauftragt, die Satzung entsprechend öffentlich bekannt zu machen.
  2. Die gemeindeeigenen Schulhöfe sollen eine entsprechende Hinweisbeschilderung erhalten. Die zur Finanzierung notwendigen Haushaltsmittel von 1.000 Euro sollen gem. § 117 NKomVG außerplanmäßig zur Verfügung gestellt werden.

GOAR Knetemann erläutert den Sachverhalt anhand der beigefügten Beschlussvorlage.

 

RH Jacobs erkundigt sich, warum bei der Grund- und Oberschule Friedrichsfehn auch das Gelände um das Jugendzentrum vom Betretungsverbot betroffen sei. Dies sei doch gerade ein Platz, an dem Jugendliche sich treffen sollen. Des Weiteren könne er nicht verstehen, dass gerade der hintere Schulhof der Grundschule Edewecht von dem geplanten Betretungsverbot nicht betroffen wäre. Abschließend gibt er zu bedenken, dass der Satzungsentwurf auf den Schulhöfen lediglich das Mitbringen scharfkantiger Waffen untersage, sodass demnach z.B. Baseballschläger und Pistolen nicht verboten seien.

 

GOAR Knetemann und GK Torkel betonen, dass es zwingend notwendig sei,  die Satzung möglichst genau zu definieren, damit sie im Einzelfall auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten könne.

 

RH Seeger teilt mit, dass die CDU-Fraktion den Satzungsentschluss in der vorgelegten Fassung vollumfänglich unterstütze. Außerdem verneint er, dass im vorgelegten Entwurf  lediglich scharfkantige Waffen verboten seien. Aus dem Entwurf gehe hervor, dass das Mitbringen  gefährlicher, insbesondere scharfkantiger Waffen, untersagt sei, sodass hier ein vollumfängliches Waffenverbot vorliege.

 

GOI Schöbel teilt mit, dass der Bereich vor und hinter dem Jugendzentrum in Friedrichsfehn einer der Hauptbrennpunkte im Gemeindegebiet sei. Hier kämen regelmäßig Beschwerden der anliegenden Anwohner wegen erheblicher Lärmbelästigungen durch betrunkene Jugendliche in den späten Abend- und Nachtstunden sowie an den Wochenenden.

 

GOI Schöbel weist darauf hin, dass der der Vorlage beigefügte Lageplan der Grundschule Edewecht fehlerhaft sei. Der hintere Bereich der Grundschule müsse zwingend vom Betretungsverbot betroffen sein. Er versichert, eine Korrektur des Planes werde umgehend erfolgen.