Beschlussvorschlag:

Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 84 Abs. 4 S. 2 und 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) sollen die Örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung der seitlichen und rückwärtigen Grundstückseinfriedungen der Grundstücke in den Bebauungsplänen 41 I a, 41 I b, 41 II a und 41 III aufgehoben werden.

 

Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens beauftragt.


GOAR Kahlen trägt anhand der Beschlussvorlage vor. Er weist dabei insbesondere darauf hin, dass von einer Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift ausschließlich die Regelungen zur seitlichen und rückwärtigen Grundstückseinfriedung der jeweiligen Gewerbegrundstücke betroffen wären. Alle übrigen Festsetzungen zu Pflanzverpflichtungen auf den Grundstücken und zur Herrichtung und Erhaltung von Pflanzstreifen blieben hiervon unberührt.

 

In der anschließenden Aussprache wird von RH Dr. Fittje herausgestellt, dass für ihn insbesondere die Abgrenzung des Industriegebiets als Ganzes zur freien Landschaft und zu den benachbarten Baugebieten von Bedeutung sei. Er hinterfragt daher, ob es möglich wäre, die Eigentümer der Grundstücke im Industriegebiet zur Zahlung eines Ersatzgeldes im Gegenzug zur Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift heranzuziehen. Mit den hieraus erzielten Mitteln könnte dann durch die Gemeinde die Eingrünung des Industriegebiets verbessert werden. Von der Verwaltung wird hierzu erwidert, dass es für die Erhebung eines derartigen Ersatzgeldes keine Rechtsgrundlage gebe und damit dieser Vorschlag rein praktisch nicht umsetzbar wäre. Es wäre aber denkbar, dass eine weitergehende Eingrünung des Industriegebiets, dort wo möglich, durch die Gemeinde auf eigenen Flächen erfolge.

 

RH Seeger spricht sich in seinem Wortbeitrag für die Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift aus. Eine Ersatzzahlung sollte nach seiner Auffassung von den Grundstückseigentümern nicht verlangt werden. Von der Verwaltung sollte geprüft werden, inwieweit eine Verbesserung der Eingrünung auf eigenen Flächen erfolgen könnte.

 

Nach Auffassung von RH Erhardt sollte an der Verpflichtung festgehalten werden, dass für Einfriedungsanpflanzungen ausschließlich heimische standortgerechte Pflanzen zu verwenden sind. Auch von RH Apitzsch wird zum Ausdruck gebracht, dass an der örtlichen Bauvorschrift festgehalten werden sollte. Es könne nicht angehen, dass auf diese aus seiner Sicht sinnvolle Regelung verzichtet werde, nur weil sie von einigen Grundstückseigentümern nicht eingehalten worden sei. Darüber hinaus halte er die Anregung für sinnvoll, eine weitergehende Eingrünung des Industriegebiets als Ganzes zu prüfen.

 

Nachdem von der Verwaltung noch einmal darauf hingewiesen worden ist, dass mit einer Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift nicht gleichzeitig der Wegfall der übrigen Pflanzverpflichtungen verbunden ist und eine vergleichbare Regelung, die die Grundstückseigentümer bei der Herrichtung ihrer Grundstücke ausschließlich auf die Verwendung heimischer standortgerechter Gehölze festlege, an keiner anderen Stelle des Gemeindegebiets existiere, unterbreitet der Bauausschuss dem Verwaltungsausschuss folgenden