Beschlussvorschlag:

  1. Zu den während der öffentlichen Auslegung zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 (vormals 47. Änderung des Flächennutzungsplanes) und zum Bebauungsplan Nr. 123 eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der Beschlussvorlage zur Sitzung des Bauausschusses am 28.04.2014 entschieden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Betroffenen entsprechend zu benachrichtigen.

 

  1. Der Entwurf der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes (vormals 47. Änderung des Flächennutzungsplanes), der aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zur Zeit geltenden Fassung aufgestellt wurde, wird einschließlich Begründung und zusammenfassender Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB in der vorgelegten Form festgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung dieser Flächennutzungsplanänderung beim Landkreis Ammerland zu beantragen.

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 123, der aufgrund der Vorschriften des BauGB in der zur Zeit geltenden Fassung aufgestellt wurde, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der vorgelegten Form als Satzung mit Begründung und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Bebauungsplan nach Genehmigung der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes (vormals 47. Änderung des Flächennutzungsplanes) durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland in Kraft zu setzen. Auf die Bekanntmachung ist in der Nordwest-Zeitung -Ammerländer Teil- hinzuweisen.

GOAR Kahlen trägt anhand der Beschlussvorlage vor. Er stellt hierbei heraus, dass rückblickend festgehalten werden könne, dass bereits die Fertigstellung der vor einigen Jahren parallel zum Bau des Gymnasiums vorgezogenen Hochwasserschutzmaßnahmen (Ertüchtigung des Schöpfwerks und Herstellung des sog. „kleinen Malbusens“) für eine deutliche Entspannung im Einzugsbereich der betroffenen Gewässer geführt habe. Mit der mittlerweile vollständigen Umsetzung der Maßnahmen Ende 2012 sei nunmehr der Hochwasserschutz umfassend gesichert. Weiterhin wird von ihm erläutert, dass hierdurch die im Bebauungsplan Nr. 123 alternativ festgesetzte öffentliche Grünfläche nunmehr in baurechtlicher Hinsicht für Zwecke von Sport und Freizeit genutzt und auf ihr entsprechende bauliche Anlagen errichtet werden können.

 

Ohne Aussprache unterbreitet der Bauausschuss dem Rat über den Verwaltungsausschuss sodann folgenden