Beschlussvorschlag:

  1. Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung soll für den in der Anlage Nr. 4 zum Protokoll der Sitzung des Bauausschusses am 11.02.2014 gekennzeichneten Bereich im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 178 durchgeführt werden.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage eines entsprechenden Planentwurfes die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Auslegung der Planung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführen.

GOAR Kahlen trägt den Sachverhalt anhand der Beschlussvorlage vor. Er weist hierbei darauf hin, dass von der Änderung des Bebauungsplanes ausschließlich das WA 3 erfasst wird. Der zur Einladung mitversandte Entwurf der Änderungssatzung sei diesbezüglich noch zu korrigieren. (Anmerkung der Verwaltung: Ein korrigierter Entwurf liegt dem Protokoll als Anlage Nr. 3 bei.)

 

In der anschließenden kurzen Aussprache bringt RH Erhardt für seine Fraktion zum Ausdruck, dass er der Planänderung nicht zustimmen werde. Für Bündnis 90 / Die Grünen sei die Möglichkeit einer verdichteten Bebauung im Baugebiet Nr. 178 Voraussetzung für die Zustimmung gewesen. Wenn der Plan nun gerade dieses Ziel fallen lasse, könne dies nicht die Zustimmung seiner Fraktion finden. Allein die Tatsache, dass der bisherige Grundstücksinteressent nicht in der Lage sei, eine in wirtschaftlicher Hinsicht umsetzbare Planung für das Grundstück zu entwickeln, reiche für ihn nicht aus, die Planungsgrundlagen zu ändern. Es sei nicht auszuschließen, dass ein anderer Investor auf Grundlage des Bebauungsplanes in der Lage sei, für das Grundstück eine verdichtete Bebauung unter Beachtung sozialer Belange zu verwirklichen.

 

Von der Verwaltung wird hierzu ausgeführt, dass aus der besonderen Nachfragesituation für dieses Grundstück sicher abgeleitet werden könne, dass nicht mit einem entsprechenden Investor zu rechnen sei. Durch die Änderung des Bebauungsplanes wäre auf dem Grundstück bei einer entsprechenden Parzellierung die Errichtung von bis zu drei Einzel- und Doppelhäusern zulässig. Dies stelle ebenfalls eine verdichtete Bebauung dar, so dass von einer kompletten Abkehr der ursprünglichen Planungsziele nicht gesprochen werden könne.

 

Ohne weitere Aussprache unterbreitet der Bauausschuss dem Verwaltungsausschuss sodann folgenden