Beschlussvorschlag:

Zu dem Vorhaben der Firma Rodiek, Kayhauserfeld, auf Abbau von Torf auf dem Grundstück Flurstück  43/3 der Flur 25 und Flurstück 100 der Flur 43 wird das Einvernehmen erteilt.


GOAR Kahlen trägt anhand der Beschlussvorlage vor.

 

Er weist darauf hin, dass das Abbaugebiet nicht innerhalb eines Vorranggebietes zur Rohstoffsicherung liegt. In diesem Zusammenhang erläutert er, dass die Abgrenzung der Vorranggebiete seinerzeit u.a. auf Datengrundlage des damaligen Landesbergamtes zu den Moormächtigkeiten vorgenommen worden sei. Bereiche mit geringeren Moorauflagen seien nicht in die Vorrangstellung übernommen worden. Die Festlegung als Vorranggebiet zur Rohstoffsicherung auf landes- und regionalplanerischer Ebene diene als Sicherungsinstrument für diese Flächen. Es solle so sichergestellt werden, dass durch andere raumbedeutsame Planungen diese Bereiche nicht beeinträchtigt und damit für die Rohstoffgewinnung freigehalten werden. Dies bedeute aber nicht, dass ein Torfabbau im Umkehrschluss nur innerhalb dieser Gebiete zulässig sei. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bestehe unabhängig von seiner Lage innerhalb oder außerhalb eines Vorranggebietes für ein ansonsten grundsätzlich im Außenbereich zulässigen Vorhabens – wobei es sich bei einem Bodenabbauvorhaben regelmäßig handele – ein Anspruch auf Genehmigung. Wenn das Vorhaben am geplanten Standort darüber hinaus keine Planungen der Gemeinde Edewecht berühre, sei von der Gemeinde das Einvernehmen zu erteilen.

 

Von der Verwaltung wird zur Erschließung der Abbaufläche ausgeführt, dass diese über den Rudenbrook in Richtung Dorfstraße erfolgen soll. Mit dem Abbauunternehmen werde mit Blick auf die Gewichtsbeschränkung des Rudenbrooks (5 to.) daher wie zuvor bereits in vielen vergleichbaren Fällen eine Vereinbarung zur Sondernutzung der Gemeindestraße getroffen.

 

RF Hinrichs hinterfragt in ihrem Wortbeitrag den Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Abbaugenehmigung trotz der Lage des Abbaugebiets außerhalb eines förmlich festgesetzten Vorranggebiets. Von der Verwaltung wird hierzu noch einmal die rechtliche Bedeutung der Vorrangstellung als Sicherungsinstrument erläutert.

 

Von den RHen Heiderich-Willmer und Apitzsch werden auch zu diesem Abbauantrag die bereits zum vorangegangen Tagesordnungspunkt vorgetragenen grundsätzlichen Bedenken gegen die Erteilung des Einvernehmens vorgebracht. Sodann unterbreitet der Ausschuss dem Verwaltungsausschuss folgenden