Beschlussvorschlag:

Zu dem Antrag der Firma Rodiek, Kayhauserfeld, auf Abbau von Torf auf dem Grundstück Flurstück 155 der Flur 21 in Kleefeld, Portsloger Damm, wird das Einvernehmen erteilt.


GOAR Kahlen erläutert den Sachverhalt anhand der Beschlussvorlage. Er betont hierbei, dass der vorliegende Antrag auf den Abbau von Weißtorf gerichtet ist. Die Abbautiefe werde daher lediglich 0,8 m betragen. Als Folgenutzung ist extensive Grünlandbewirtschaftung vorgesehen. Er weist weiter darauf hin, dass die derzeitigen Überlegungen des Landes zur Umwandlung der bisherigen Vorrangflächen für die Rohstoffsicherung Torf zu Senken für das klimaschädliche Kohlendioxid keine Auswirkungen auf den Abbauantrag haben. Die Überlegungen des Landes seien noch nicht in einer Weise rechtlich verstetigt, dass sie sich auf die rechtliche Beurteilung von Abbauanträgen und damit auf die Genehmigungspraxis des Landkreises auswirken können.

 

In der anschließenden Aussprache werden von den Ratsherren Heiderich-Willmer und Apitzsch Bedenken gegen die Erteilung des Einvernehmens vorgetragen. Statt angesichts der sich voraussichtlich verändernder landesraumordnerischen Vorgaben jetzt noch unter Berufung auf die bestehende Rechtslage für weitere Abbauvorhaben das Einvernehmen zu erteilen, sollten vielmehr jetzt eingehende Abbauanträge solange zurückgestellt werden, bis Klarheit über die zukünftigen raumordnerischen Regelungen zu den jetzigen Vorranggebieten für die Rohstoffsicherung besteht. Durch die Genehmigung neuer Abbauflächen schreite außerdem die Zerstückelung der Landschaft weiter voran. Außerdem sei die Folgenutzung als extensives Grünland kritisch zu sehen. Da extensiv zu nutzende Grünlandflächen für die hiesige Milch erzeugende Landwirtschaft nicht attraktiv seien, führe diese Folgenutzung tatsächlich häufig zu einer Verödung der Landschaft.

 

Von der Verwaltung wird hierzu ausgeführt, dass eine Zurückstellung von Anträgen aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht möglich sei, da bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer Abbaugenehmigung bestehe. Das Land habe zwar verkündet, dass es eine Änderung des Landesraumordnungsprogramms anstrebe. Es seien aber von dort bislang über diese Ankündigung hinaus keine Beschlüsse gefasst worden, die eine Verstetigung hin zu einer konkreten Änderungsplanung erkennen ließen. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit für die Genehmigung nicht – wie bereits im Zusammenhang mit zurückliegenden Abbauanträgen mehrfach erläutert – in der Zuständigkeit der Gemeinde, sondern beim Landkreis Ammerland liege.

 

Der Ausschuss unterbreitet sodann dem Verwaltungsausschuss folgenden