Sitzung: 12.11.2024 Kinder-, Jugend- und Sozialausschuss
Vorlage: 2024/FB II/4341
Nach ausführlicher Erläuterung der Vorlage durch FBL Sander führt er auf Nachfrage RH Bekaans weiter aus, eine Pflicht zum Angebot einer Ferienbetreuung und im Rahmen dieser ein Verpflichtung zur Aufnahme von „trägerfremden“ Kindern gebe es für Träger von Kindertageseinrichtungen nicht. Würden solche Ferienbetreuungen aus diesem Grunde ggf. nur durch kommunale Einrichtungen angeboten, so würden die freien Plätze ausschließlich mit Kindern dieser Einrichtungen belegt; nur im Falle einer vorherigen Absprache mit anderen Trägern würden sodann auch Kinder aus Einrichtungen anderer Träger berücksichtigt. Er gehe allerdings davon aus, dass es sehr wohl im Interesse aller Träger liege, den einschlägigen Bedürfnissen der jeweiligen Eltern entgegenzukommen. Diese Auffassung vertrete übrigens auch der in die Entwicklung der Satzungsänderung involvierte Gemeindeelternrat. Darüber hinaus unterstützte das Angebot von Ferienbetreuungen das Ziel, den dort beschäftigten Fachkräften eine flexiblere selbständige Urlaubsplanung zu ermöglichen.
RF Florack sieht in Ferienbetreuungen für einrichtungsfremde Kinder ein rechtliches Problem und bittet die Verwaltung, hierzu die Vorgaben der §§ 1 bis 6 des Nds. KitaG vorsichtshalber noch einmal zu prüfen und das Ergebnis dem Protokoll beizufügen.
(Anmerkung
der Verwaltung:
Der
Niedersächsische Landtag hat am 06. Juli 2021 das geänderte „Niedersächsische
Gesetz über Kindertagesstätten
und Kindertagespflege (NKiTaG)“verabschiedet.
Das
Gesetz ist am 01. August 2021 in
Kraft getreten.
Neben
inhaltlichen Änderungen (u. a. gesetzliche Verankerung der Kindertagespflege, Fortschreibung des
Bildungs- und Erziehungsauftrags, Erweiterung des Berufszugangs; Rauchverbot)
wurden auch Änderungen im Gliederungsaufbau sowie an Formulierungen vorgenommen.
Eine Zuordnung der betreuten Kinder in „Gruppen“ erfolgt durch § 6
NKiTaG.
„§ 6 NKiTaG – Gruppen
(1) Jedes Kind gehört in der
Kindertagesstätte entsprechend seinem Alter einer Krippengruppe, einer
Kindergartengruppe oder einer Hortgruppe an; es kann stattdessen einer
altersstufenübergreifenden Gruppe angehören.“
Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 NKiTaG könnte man schlussfolgern
wollen, dass jedes in einer Kindertagesstätte betreute Kind einer spezifischen
Krippen- oder Kindergartengruppe angehört. Aus den weiteren Regelungen zu den
Krippen-, Kindergarten- und Hortgruppen in den folgenden Absätzen des § 6
NKiTaG und insbesondere auch den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien
(Begründung zur Änderung des NKiTaG, siehe Drs. 18/8713 und Drs. 18/9633) wird
deutlich, dass lediglich eine altersspezifische Gruppenzuordnung gemeint ist.
Damit steht § 6 NKiTaG einer Ferienbetreuung für einrichtungsfremde
Kinder nicht entgegen.
Auch bundesrechtliche Regelungen, etwa §§ 22 ff SGB VIII, stehen dem
nicht entgegen. Vielmehr bestimmt § 22 a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII:
„Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.“
Nach § 22 a Abs. 5 SGB VIII soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe „…die Realisierung des Förderungsauftrags nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.“
Im Kommentar Wiesner/Wapler (Hrsg) zum SGB VIII zu § 22, Rn. 17 ff.
(2022) wird hier als Beispielsfall für eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit
ausdrücklich „… eine Ersatzbetreuung in einer anderen Einrichtung …“ genannt. Weiterhin heißt es: „Die
Verpflichtung zur Sicherstellung der Betreuung in Ferienzeiten kann durch
Vereinbarung mit den Trägern in der Weise erfüllt werden, dass die
Einrichtungen Ihre Schließzeiten aufeinander abstimmen und im Bedarfsfall
kurzzeitig Kinder aus anderen Einrichtungen aufgenommen werden.“ Eine einrichtungsübergreifende und auch
trägerübergreifende Betreuung von Kita-Kindern in einer Kindertagesstätte
während der Schließzeiten der Kitas verstößt somit nicht gegen geltendes
Recht.)
Auf RH Kuhlmanns Nachfrage teilt SB Koch mit, bei der Ferienbetreuung einrichtungsfremder Kinder würden für alle Kinder Schnuppertage angeboten, es würde versucht, jeweils vertraute Kinder gemeinsam unterzubringen und die Eltern würden der betreuenden Einrichtung alle wesentlichen Daten, bspw. zu Allergien o. ä., mittels eines Formulars bekanntgeben.
Sodann unterbreitet der Ausschuss dem Rat über den VA folgenden