Nach ausführlicher Erläuterung der Vorlage durch FBL Sander führt er auf Nachfrage RH Bekaans weiter aus, eine Pflicht zum Angebot einer Ferienbetreuung und im Rahmen dieser ein Verpflichtung zur Aufnahme von „trägerfremden“ Kindern gebe es für Träger von Kindertageseinrichtungen nicht. Würden solche Ferienbetreuungen aus diesem Grunde ggf. nur durch kommunale Einrichtungen angeboten, so würden die freien Plätze ausschließlich mit Kindern dieser Einrichtungen belegt; nur im Falle einer vorherigen Absprache mit anderen Trägern würden sodann auch Kinder aus Einrichtungen anderer Träger berücksichtigt. Er gehe allerdings davon aus, dass es sehr wohl im Interesse aller Träger liege, den einschlägigen Bedürfnissen der jeweiligen Eltern entgegenzukommen. Diese Auffassung vertrete übrigens auch der in die Entwicklung der Satzungsänderung involvierte Gemeindeelternrat. Darüber hinaus unterstützte das Angebot von Ferienbetreuungen das Ziel, den dort beschäftigten Fachkräften eine flexiblere selbständige Urlaubsplanung zu ermöglichen.

RF Florack sieht in Ferienbetreuungen für einrichtungsfremde Kinder ein rechtliches Problem und bittet die Verwaltung, hierzu die Vorgaben der §§ 1 bis 6 des Nds. KitaG vorsichtshalber noch einmal zu prüfen und das Ergebnis dem Protokoll beizufügen.

(Anmerkung der Verwaltung:

Der Niedersächsische Landtag hat am 06. Juli 2021 das geänderte „Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)“verabschiedet.

Das Gesetz ist am 01. August 2021 in Kraft getreten.

Neben inhaltlichen Änderungen (u. a. gesetzliche Verankerung der Kindertagespflege, Fortschreibung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, Erweiterung des Berufszugangs; Rauchverbot) wurden auch Änderungen im Gliederungsaufbau sowie an Formulierungen vorgenommen.

Eine Zuordnung der betreuten Kinder in „Gruppen“ erfolgt durch § 6 NKiTaG.

§ 6 NKiTaG – Gruppen

 (1) Jedes Kind gehört in der Kindertagesstätte entsprechend seinem Alter einer Krippengruppe, einer Kindergartengruppe oder einer Hortgruppe an; es kann stattdessen einer altersstufenübergreifenden Gruppe angehören.“

Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 NKiTaG könnte man schlussfolgern wollen, dass jedes in einer Kindertagesstätte betreute Kind einer spezifischen Krippen- oder Kindergartengruppe angehört. Aus den weiteren Regelungen zu den Krippen-, Kindergarten- und Hortgruppen in den folgenden Absätzen des § 6 NKiTaG und insbesondere auch den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (Begründung zur Änderung des NKiTaG, siehe Drs. 18/8713 und Drs. 18/9633) wird deutlich, dass lediglich eine altersspezifische Gruppenzuordnung gemeint ist.

Damit steht § 6 NKiTaG einer Ferienbetreuung für einrichtungsfremde Kinder nicht entgegen.

Auch bundesrechtliche Regelungen, etwa §§ 22 ff SGB VIII, stehen dem nicht entgegen. Vielmehr bestimmt § 22 a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII:

„Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.“

Nach § 22 a Abs. 5 SGB VIII soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe „…die Realisierung des Förderungsauftrags nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.“

Im Kommentar Wiesner/Wapler (Hrsg) zum SGB VIII zu § 22, Rn. 17 ff. (2022) wird hier als Beispielsfall für eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit ausdrücklich „… eine Ersatzbetreuung in einer anderen Einrichtung …“ genannt. Weiterhin heißt es: „Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Betreuung in Ferienzeiten kann durch Vereinbarung mit den Trägern in der Weise erfüllt werden, dass die Einrichtungen Ihre Schließzeiten aufeinander abstimmen und im Bedarfsfall kurzzeitig Kinder aus anderen Einrichtungen aufgenommen werden.“ Eine einrichtungsübergreifende und auch trägerübergreifende Betreuung von Kita-Kindern in einer Kindertagesstätte während der Schließzeiten der Kitas verstößt somit nicht gegen geltendes Recht.)

Auf RH Kuhlmanns Nachfrage teilt SB Koch mit, bei der Ferienbetreuung einrichtungsfremder Kinder würden für alle Kinder Schnuppertage angeboten, es würde versucht, jeweils vertraute Kinder gemeinsam unterzubringen und die Eltern würden der betreuenden Einrichtung alle wesentlichen Daten, bspw. zu Allergien o. ä., mittels eines Formulars bekanntgeben.

Sodann unterbreitet der Ausschuss dem Rat über den VA folgenden