Beschlussvorschlag:

Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung soll für den sich aus der Anlage Nr. 2 zum Protokoll über die Sitzung des Bauausschusses am 02.12.2013 ergebenden Bereich der Bebauungsplan Nr. 181 „Scharreler Damm“ aufgestellt werden.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage eines auf dem in der Sitzung des Bauausschusses vorgestellten städtebaulichen Konzept beruhenden Vorentwurfes,

 

  1. die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planungen zu unterrichten sowie
  2. die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.

GOAR Kahlen erläutert den Sachverhalt anhand der Beschlussvorlage. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Verwaltung beabsichtige, im Rahmen des Erschließungsvertrages mit dem Investor eine abschnittsweise Erschließung des Baugebiets zu vereinbaren. Außerdem werde man mit dem Investor die Errichtung eines Ballfangzaunes thematisieren.

 

In der anschließenden Aussprache debattiert der Ausschuss darüber, in welcher Weise planerisch eine einheitliche und dauerhafte Bepflanzung des Pflanzstreifens gesichert werden kann, der im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Von der Verwaltung wird schließlich vorgeschlagen, im Erschließungsvertrag die einmalige Herstellung des Pflanzstreifens durch den Investor und die anschließende Übernahme dieser Fläche durch die Gemeinde zu vereinbaren. Dies findet die einhellige Zustimmung des Ausschusses.

 

Es wird weiter hinterfragt, ob die Anlegung eines Walles auf der Pflanzfläche sinnvoll wäre. Von der Verwaltung wird erläutert, dass dies aus lärmtechnischer Sicht nicht erforderlich sei. Ein Wall könne allenfalls eine psychologische Wirkung haben, da hierdurch für die zukünftigen Bewohner des Baugebiets keine Blickbeziehung zum Sportplatz mehr gegeben wäre. Allerdings erfordere ein Wall einen erhöhten Pflege- und Unterhaltungsaufwand. Die Bepflanzung eines Walles sei darüber hinaus leichter anfällig gegen Trockenheit und bedürfe dadurch ebenfalls erhöhter Aufmerksamkeit. Daher rate man von Seiten der Verwaltung von einer derartigen Festsetzung ab. Der Ausschuss kommt daraufhin überein, von der Festsetzung eines Walles abzusehen.

 

Sodann unterbreitet der Ausschuss dem Verwaltungsausschuss folgenden