Unter Bezug auf die vorige Anfrage bittet RH Bischoff um Auskunft, weshalb der Zaun defekt ist, Menschen das Areal unbefugt nutzen, das Gelände nicht komplett abgeschlossen und wer für die Verkehrssicherungspflicht zuständig ist.

 

BMin Knetemann teilt mit, die Verkehrssicherungspflicht obliege der Gemeinde Edewecht, weshalb die Tore zum Gelände geschlossen seien. Hierdurch genüge die Gemeinde Edewecht den einschlägigen Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht. Wer dennoch das Areal betrete, handele widerrechtlich.

 

Auf RH Gröbers Hinweis, das der Tennisanlage abgewandte Tor stehe offen, entgegnet BMin Knetemann, ein geschlossenes Tor reiche zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht aus. Wer ein geschlossenes Tor öffne und ein fremdes Gelände betrete, handele widerrechtlich. Ein solches Tor müsse nicht verschlossen sein.

 

RH Gröber weist zudem darauf hin, der Zaun zur Tennisanlage sei von Unbekannten zerschnitten worden, nicht von Mitgliedern des Tennisvereins.